Jahr: 2021

  • TTDSG in Kraft: Cookies nur noch mit Einwilligung, sagt die DSK

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2021. Das TTDSG heißt seit Mai 2024 TDDDG, § 25 gilt inhaltlich fort. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Cookies und Tracking.

    Seit dem 1. Dezember 2021 gilt das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG, BGBl. 2021 I S. 1982). Kern für Websitebetreiber und App-Anbieter ist § 25 TTDSG: Wer Informationen auf dem Endgerät eines Nutzers speichert oder dort ausliest, braucht grundsätzlich dessen Einwilligung. Am 20. Dezember 2021 hat die Datenschutzkonferenz (DSK) ihre Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien veröffentlicht. Sie zeigt, wie die Aufsichtsbehörden die neue Norm lesen.

    Was § 25 TTDSG regelt

    Die Vorschrift setzt Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie endlich ausdrücklich ins deutsche Recht um. Sie erfasst nicht nur Cookies, sondern jeden Zugriff auf das Endgerät: Local Storage, Fingerprinting-Techniken, Werbe-IDs in Apps oder das Auslesen von Gerätekennungen. Ob dabei personenbezogene Daten im Spiel sind, ist nach Ansicht der DSK unerheblich.

    Ohne Einwilligung ist der Zugriff nur erlaubt, wenn er der Übertragung einer Nachricht dient oder wenn er unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst bereitstellen kann (§ 25 Abs. 2 TTDSG). Die DSK legt diese Ausnahme eng aus und prüft sie für jede Funktion einzeln.

    Cookie-Banner: Anforderungen der Aufsichtsbehörden

    Aus der Orientierungshilfe ergeben sich klare Vorgaben für die Gestaltung:

    • Die Einwilligung muss vor dem ersten Zugriff vorliegen. Cookies dürfen nicht schon beim Laden der Seite gesetzt werden.
    • Scrollen, Weitersurfen oder vorausgewählte Kästchen genügen nicht. Opt-out-Lösungen sind ungeeignet.
    • Die Ablehnung muss auf der ersten Ebene mit gleichem Aufwand möglich sein wie die Zustimmung. Ein Banner nur mit „OK“ reicht nicht.
    • Zwecke, beteiligte Dritte und Speicherdauer sind konkret zu benennen.
    • Der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung.

    Die Verantwortung bleibt beim Websitebetreiber, auch wenn er eine Consent-Management-Plattform einsetzt.

    TTDSG und DSGVO: zwei Stufen

    § 25 TTDSG betrifft nur den Zugriff auf das Endgerät. Die anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich weiter nach der DSGVO. Eine Einwilligung nach TTDSG ersetzt nicht automatisch die nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, beide lassen sich aber in einem Dialog bündeln, wenn alle Zwecke genannt werden. Auf berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO lässt sich Tracking nach Auffassung der DSK nur in wenigen Fällen stützen.

    Hinzu kommt die Drittlandfrage. Seit dem Schrems-II-Urteil des EuGH reichen Standardvertragsklauseln für US-Dienste häufig nicht allein aus. Für dauerhaftes Tracking scheidet Art. 49 DSGVO als Grundlage in der Regel aus.

    Reichweitenmessung und Analyse

    Eine pauschale Freigabe für Webanalyse enthält die Orientierungshilfe nicht. Entscheidend ist der konkrete Zweck. Wer Analyse ohne Einwilligung betreiben will, muss gut begründen, warum gerade diese Messung für den vom Nutzer gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist. In der Praxis raten wir derzeit zur Einwilligung, sofern keine streng datensparsame, selbst gehostete Lösung eingesetzt wird.

    Was Sie jetzt tun sollten

    Wir empfehlen eine Bestandsaufnahme aller Skripte, Pixel und SDKs auf Website und App. Für jedes Element ist festzuhalten, ob es unter die Ausnahme fällt oder eine Einwilligung braucht. Danach folgen Banner, Datenschutzerklärung und Dokumentation. Die in § 26 TTDSG vorgesehenen anerkannten Dienste zur Einwilligungsverwaltung gibt es noch nicht; dafür fehlt die Rechtsverordnung.

    Fragen dazu? Wir prüfen Ihre Website und Ihre App auf die Anforderungen des TTDSG. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Weiterführend: Datenschutz, Cookies und Tracking und Datentransfer in Drittländer.

  • Neues TKG ab 1. Dezember 2021: Was sich für Anbieter und Kunden ändert

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2021. Das TKG wurde seitdem mehrfach geändert, die Datenschutzregeln des TTDSG stehen seit Mai 2024 im TDDDG. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Telekommunikationsrecht.

    Heute tritt das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKModG) in Kraft. Es ersetzt das Telekommunikationsgesetz von 2004 vollständig durch ein neues TKG (Art. 61 Abs. 1 TKModG) und setzt den Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation um. Für Anbieter bedeutet das neue Vertrags-, Informations- und Kundenschutzpflichten, für Kunden spürbar mehr Rechte.

    Vertragslaufzeit und Kündigung nach dem neuen TKG

    Die Mindestlaufzeit von Verbraucherverträgen bleibt auf 24 Monate begrenzt. Neu ist, was danach gilt: Verlängert sich der Vertrag stillschweigend, kann der Kunde ihn jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Die bisher übliche Verlängerung um weitere zwölf Monate ist damit für Neu- und Bestandsverträge vom Tisch. Anbieter müssen außerdem einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit anbieten.

    Vor Vertragsschluss ist eine Vertragszusammenfassung in Textform zur Verfügung zu stellen. Erst wenn der Verbraucher den Vertrag nach Erhalt dieser Zusammenfassung genehmigt, wird er wirksam, sofern die Zusammenfassung nicht schon vorher vorlag. Diese Regel trifft vor allem den telefonischen Vertrieb.

    Minderung bei zu langsamem Internet

    Weicht die tatsächliche Datenübertragungsrate erheblich, kontinuierlich oder regelmäßig wiederkehrend von der vertraglich vereinbarten Leistung ab, darf der Verbraucher das Entgelt mindern oder außerordentlich kündigen (§ 57 Abs. 4 TKG). Nachweisen lässt sich die Abweichung über das Messtool der Bundesnetzagentur. Die Einzelheiten der Messung soll die Bundesnetzagentur noch durch eine Allgemeinverfügung festlegen.

    Entschädigung bei Störungen und Umzug

    Ist der Dienst gestört, muss der Anbieter die Störung unverzüglich und unentgeltlich beseitigen. Gelingt das nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung, kann der Verbraucher eine pauschale Entschädigung verlangen, die mit der Dauer der Störung steigt (§ 58 TKG). Auch versäumte Techniker-Termine lösen eine Entschädigung aus.

    Beim Umzug ist die Leistung am neuen Wohnort ohne neue Mindestlaufzeit fortzuführen, soweit der Anbieter sie dort erbringen kann. Andernfalls besteht ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat.

    Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

    Die Pflichten treffen nicht nur klassische Netzbetreiber. Auch Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste, etwa nummernunabhängige Messenger, fallen nun ausdrücklich unter den Begriff der Telekommunikationsdienste. Für Geschäftskunden gelten Teile der Kundenschutzregeln entsprechend, wenn es sich um Kleinst- und Kleinunternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, sofern sie nicht ausdrücklich darauf verzichten.

    In der Beratung empfehlen wir Anbietern, jetzt folgende Punkte abzuarbeiten:

    • Vertragsmuster und AGB an Laufzeit- und Kündigungsregeln anpassen
    • Vertragszusammenfassung und Produktinformationsblatt in den Vertriebsprozess einbauen, auch am Telefon
    • Störungs- und Entschädigungsprozesse dokumentieren, damit Fristen nachweisbar sind
    • Leistungsbeschreibungen zu Bandbreiten so formulieren, dass minimale, normalerweise verfügbare und maximale Geschwindigkeit klar angegeben sind

    Unternehmen als Kunden sollten bestehende Verträge auf automatische Verlängerungen prüfen. Viele Altverträge lassen sich nach Ablauf der ursprünglichen Laufzeit nun mit Monatsfrist beenden.

    Datenschutz in einem eigenen Gesetz

    Die bisherigen Datenschutzregeln aus TKG und TMG sind heute zugleich in das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) gewandert. Dazu gehört insbesondere § 25 TTDSG zu Cookies und dem Zugriff auf Endgeräte. Diesem Thema widmen wir einen eigenen Beitrag.

    Fragen dazu? Wir prüfen Ihre Verträge und Prozesse auf das neue TKG. Schreiben Sie uns über die Onlineberatung. Mehr zum Thema finden Sie unter TK-Recht und Telekommunikationsrecht.

  • UrhDaG in Kraft: Plattformen haften für Uploads ihrer Nutzer

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2021. Der EuGH hat Art. 17 DSM-Richtlinie im April 2022 bestätigt (C-401/19), seither sind vor allem Fragen zu KI-Inhalten hinzugekommen. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Urheberrecht.

    Seit dem 1. August 2021 gilt das Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz, UrhDaG). Es setzt Art. 17 der DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 um und ändert die Spielregeln für Upload-Plattformen grundlegend: Wer nutzergenerierte Inhalte öffentlich zugänglich macht, gibt sie nach § 1 UrhDaG selbst öffentlich wieder und haftet dafür, wenn er seine Pflichten nicht erfüllt.

    Wer unter das UrhDaG fällt

    Erfasst sind Dienste, deren Hauptzweck darin besteht, große Mengen urheberrechtlich geschützter Inhalte, die Nutzer hochladen, zu speichern, öffentlich zugänglich zu machen, zu organisieren und zu Gewinnzwecken zu bewerben (§ 2 UrhDaG). Gemeint sind vor allem Video- und Social-Media-Plattformen.

    Ausgenommen sind nach § 3 UrhDaG unter anderem nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien und Bildungsrepositorien, Entwicklungsplattformen für Open-Source-Software, Online-Marktplätze, Cloud-Dienste zwischen Unternehmen und Cloud-Speicher für den Eigengebrauch. Erleichterungen gelten für Start-ups mit bis zu 10 Mio. Euro Jahresumsatz in der EU, die weniger als drei Jahre am Markt sind, und für kleine Anbieter mit bis zu 1 Mio. Euro Umsatz.

    Pflichten der Plattformen

    Das Gesetz sieht ein abgestuftes System vor:

    • Lizenzen: Der Anbieter muss sich nach besten Kräften bemühen, Nutzungsrechte zu erwerben, etwa über Verwertungsgesellschaften oder Rahmenverträge (§ 4 UrhDaG).
    • Sperrung: Auf Verlangen des Rechteinhabers und gegen Übermittlung der erforderlichen Informationen muss der Anbieter Inhalte sperren oder entfernen und künftige Uploads verhindern (§§ 7, 8 UrhDaG).
    • Schutz erlaubter Nutzungen: Sperrmaßnahmen dürfen rechtmäßige Inhalte nicht unzugänglich machen.

    Mutmaßlich erlaubte Nutzungen und Bagatellgrenzen

    Der eigentlich deutsche Weg liegt in den §§ 9 bis 12 UrhDaG. Uploads, die weniger als die Hälfte eines fremden Werks enthalten, es mit anderem Inhalt kombinieren und nur geringfügig nutzen oder vom Nutzer als erlaubt gekennzeichnet werden, gelten als mutmaßlich erlaubt. Geringfügig sind bis zu 15 Sekunden Film oder Ton, bis zu 160 Zeichen Text und Bilder bis 125 Kilobyte. Solche Inhalte bleiben online, bis ein Beschwerdeverfahren entschieden ist. Für diese Nutzungen schuldet der Anbieter den Urhebern eine angemessene Vergütung.

    Daneben erlaubt § 5 UrhDaG ausdrücklich Zitate, Karikaturen, Parodien und Pastiches.

    Beschwerdeverfahren

    Plattformen müssen ein kostenloses, wirksames und zügiges Beschwerdeverfahren anbieten. Über Beschwerden ist innerhalb einer Woche zu entscheiden, und zwar durch unparteiische Personen (§ 14 UrhDaG). Wer das Verfahren missbraucht, etwa durch fehlerhafte Sperrverlangen oder falsche Kennzeichnung als erlaubt, kann ausgeschlossen werden (§ 18 UrhDaG).

    Offene Frage: Polens Klage vor dem EuGH

    Polen hat gegen Art. 17 DSM-Richtlinie Nichtigkeitsklage erhoben (C-401/19). Sie richtet sich gegen die Pflicht, Uploads vorab zu prüfen, weil diese faktisch Uploadfilter erfordere. Ein Urteil steht noch aus. Der deutsche Gesetzgeber hat mit den Regeln zu mutmaßlich erlaubten Nutzungen bereits versucht, Overblocking zu begrenzen.

    Was Sie jetzt tun sollten

    Plattformbetreiber sollten prüfen, ob ihr Dienst unter § 2 UrhDaG fällt, Lizenzgespräche dokumentieren, Nutzungsbedingungen um die gesetzlichen Erlaubnisse ergänzen und das Beschwerdeverfahren technisch abbilden. Rechteinhaber sollten die für Sperrverlangen notwendigen Referenzdateien und Rechteketten bereithalten.

    Fragen dazu? Wir beraten Plattformen und Rechteinhaber zum UrhDaG. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter Urheberrecht, DSM-Richtlinie und YouTube und Plattformen.

  • Digitale Produkte im BGB: §§ 327 ff. gelten ab 1. Januar 2022

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2021. Die §§ 327 ff. BGB gelten seit 1. Januar 2022; hinzu kommen inzwischen der Data Act und der Cyber Resilience Act. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Digitale Produkte.

    Am 30. Juni 2021 ist im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen vom 25. Juni 2021 verkündet worden (BGBl. 2021 I S. 2123). Zeitgleich erschien das Gesetz zur Umsetzung der Warenkaufrichtlinie. Beide treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Für Anbieter von Software, Apps, Streaming, Cloud-Diensten und Waren mit digitalen Elementen beginnt damit die Vorbereitungszeit.

    Neuer Vertragstyp: §§ 327 bis 327u BGB

    Das BGB erhält einen eigenen Titel für Verbraucherverträge über digitale Produkte. Er gilt unabhängig davon, ob der Vertrag als Kauf, Miete, Dienst- oder Werkvertrag einzuordnen ist. Erfasst sind digitale Inhalte wie Software, E-Books oder Musikdateien und digitale Dienstleistungen wie SaaS, Cloud-Speicher, Online-Spiele oder soziale Netzwerke.

    Besonders wichtig: Die Regeln gelten auch, wenn der Verbraucher nicht mit Geld, sondern mit personenbezogenen Daten „bezahlt“ (§ 327 Abs. 3 BGB). Viele vermeintlich kostenlose Angebote fallen damit erstmals unter ein ausdrückliches Gewährleistungsregime.

    Mangelbegriff und Aktualisierungspflicht

    Ein digitales Produkt ist nach § 327e BGB nur mangelfrei, wenn es den subjektiven Anforderungen (Vereinbarung), den objektiven Anforderungen (was Verbraucher üblicherweise erwarten dürfen) und den Anforderungen an die Integration entspricht. Wer in der Leistungsbeschreibung vom üblichen Standard abweichen will, muss das künftig ausdrücklich und gesondert vereinbaren.

    Neu ist die Aktualisierungspflicht nach § 327f BGB. Der Unternehmer muss sicherstellen, dass der Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums die für die Vertragsmäßigkeit erforderlichen Updates erhält, einschließlich Sicherheitsupdates, und er muss darüber informieren. Bei Dauerschuldverhältnissen ist das die gesamte Laufzeit. Bei einmaliger Bereitstellung richtet sich der Zeitraum nach dem, was der Verbraucher erwarten kann. Eine feste Zahl nennt das Gesetz nicht.

    Beweislast, Änderungen, Kündigung

    Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres nach Bereitstellung, wird vermutet, dass er schon bei Bereitstellung vorlag (§ 327k BGB). Bei dauerhafter Bereitstellung gilt die Vermutung für die gesamte Laufzeit.

    Änderungen am Produkt, die über die Erhaltung der Vertragsmäßigkeit hinausgehen, sind nur unter den Voraussetzungen des § 327r BGB zulässig: Der Vertrag muss sie vorsehen, es braucht einen triftigen Grund, und der Verbraucher ist klar zu informieren. Beeinträchtigt die Änderung Zugang oder Nutzbarkeit mehr als unerheblich, kann der Verbraucher innerhalb von 30 Tagen unentgeltlich kündigen.

    Rückgriff in der Lieferkette

    Für Unternehmen, die digitale Produkte von Herstellern oder Entwicklern beziehen und an Verbraucher weitergeben, schafft § 327u BGB einen Rückgriffsanspruch. Das hat Folgen für B2B-Verträge: Softwarelizenz- und Entwicklungsverträge sollten Update-Zusagen und Regressregeln so abbilden, dass der Anbieter gegenüber Verbrauchern nicht auf Pflichten sitzen bleibt, die er selbst nicht erfüllen kann.

    Was Anbieter bis Jahresende erledigen sollten

    • Leistungsbeschreibungen auf den objektiven Mangelbegriff prüfen und Abweichungen gesondert vereinbaren
    • Update-Zeiträume festlegen und intern Ressourcen dafür einplanen
    • Änderungsklauseln in AGB an § 327r BGB anpassen
    • Lieferanten- und Lizenzverträge um Update-Pflichten und Rückgriff ergänzen
    • prüfen, welche „kostenlosen“ Angebote wegen Datennutzung erfasst sind

    Das neue Recht gilt für Verträge ab dem 1. Januar 2022, für dauerhafte Bereitstellungen teilweise auch für Altverträge (Art. 229 § 57 EGBGB).

    Fragen dazu? Wir passen Ihre Verträge und AGB an das neue Recht an. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter Digitale Produkte, SaaS-Verträge und Softwarerecht.