EuGH-Generalanwalt zu Gemini: Chatbot-Antworten können Presseverlegerrecht verletzen

Im ersten Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu generativer KI und Urheberrecht hat Generalanwalt Maciej Szpunar am 3. November 2026 seine Schlussanträge vorgelegt (Rs. C-250/25, Like Company ./. Google Ireland). Danach können Antworten eines KI-Chatbots das Recht des Presseverlegers verletzen. Das Training mit Presseartikeln sieht er dagegen grundsätzlich von der Ausnahme für Text- und Data-Mining gedeckt.

Der Fall: Presseartikel in Gemini-Antworten

Die Klägerin betreibt ungarische Nachrichtenportale. Sie stützt sich auf das Presseverlegerrecht nach Art. 15 Abs. 1 der DSM-Richtlinie (EU) 2019/790. Sie wirft Google vor, ihre Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle genutzt und zwischen dem 13. Juni 2023 und dem 31. Mai 2024 über den Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein Budapester Gericht hat dem EuGH vier Fragen vorgelegt: zwei zum Training, zwei zu den Antworten.

KI-Training: Fragen unzulässig, TDM-Ausnahme greift

Die Fragen zum Training hält der Generalanwalt für unzulässig. Sie seien hypothetisch, weil nicht belegt sei, dass die Artikel tatsächlich zum Training verwendet wurden. Zudem sei Training keine Online-Nutzung im Sinne des Presseverlegerrechts. Hilfsweise führt er aus, dass die Nutzung geschützter Werke zum Training grundsätzlich unter die Text-und-Data-Mining-Ausnahme fällt.

Chatbot-Antworten: Verletzung möglich

Ruft ein Chatbot einen Presseartikel ab und verwendet ihn für seine Antwort, kann dies nach den Schlussanträgen das Vervielfältigungsrecht verletzen. Maßgeblich seien zwei Gesichtspunkte: ob der Zugriff rechtmäßig war, etwa ohne Umgehung einer Paywall, und ob die Antwort nur Fakten wiedergibt oder die konkrete Ausdrucksform so erkennbar übernimmt, dass Nutzer das Original nicht mehr aufrufen müssen. Ist die Ausdrucksform in den Antworten systematisch erkennbar, sei in der Regel auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt.

Der Anbieter haftet nach Ansicht des Generalanwalts, wenn solche Nutzungen fester Bestandteil seines Geschäftsmodells sind oder er keine geeigneten und wirksamen Gegenmaßnahmen trifft. Geschützt bleibt die Ausdrucksform, nicht die Nachricht selbst.

Einordnung neben GEMA ./. OpenAI

Das LG München I hatte am 11. November 2025 im Verfahren GEMA ./. OpenAI (Az. 42 O 14139/24) entschieden, dass bereits die Memorisierung von Liedtexten im Modell eine Vervielfältigung ist, die nicht von der TDM-Ausnahme gedeckt ist. Der Generalanwalt äußert sich zur Memorisierung nicht ausdrücklich, setzt beim Training aber einen großzügigeren Maßstab. Gegen das Münchner Urteil ist nach unserem Kenntnisstand ein Rechtsmittel anhängig; ein Aktenzeichen des Berufungsverfahrens konnten wir bislang nicht bestätigen. Die Schlussanträge binden den Gerichtshof nicht. Das Urteil wird für 2027 erwartet.

Was Anbieter und Rechteinhaber jetzt tun können

  • Anbieter von KI-Suche und Retrieval-Funktionen sollten prüfen, ob Paywalls und maschinenlesbare Nutzungsvorbehalte technisch respektiert werden.
  • Ausgabefilter, die längere wörtliche Übernahmen verhindern, sind ein Argument für „wirksame Gegenmaßnahmen“.
  • Verlage sollten Fälle erkennbarer Übernahme dokumentieren und ihre Nutzungsvorbehalte nach § 44b Abs. 3 UrhG prüfen.

Quellen: Schlussanträge GA Szpunar vom 3. November 2026, Rs. C-250/25 (Pressemitteilung des EuGH Nr. 155/26); LG München I, Urteil vom 11. November 2025, Az. 42 O 14139/24.

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