Archivbeitrag – Rechtsstand 2020. Der EuGH hat 2023 bestätigt, dass Kartellbehörden Datenschutzverstöße bei der Missbrauchsprüfung berücksichtigen dürfen. Meta hat seine Beschwerde 2024 zurückgenommen; das Verfahren ist abgeschlossen. Zudem gelten heute § 19a GWB und der Digital Markets Act. Mehr auf unserer Seite Digital Markets Act.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2020 (KVR 69/19) einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben und den Antrag von Facebook auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde abgelehnt. Damit muss Facebook die Verfügung des Bundeskartellamts vom 6. Februar 2019 vorläufig umsetzen, obwohl über die Beschwerde in der Hauptsache noch nicht entschieden ist.
Worum es geht
Das Bundeskartellamt hatte Facebook untersagt, Daten aus den konzerneigenen Diensten WhatsApp und Instagram sowie Daten, die über Schnittstellen und Tracking auf Websites und Apps Dritter gesammelt werden (sogenannte Off-Facebook-Daten), ohne Einwilligung der Nutzer mit ihrem Facebook-Konto zu verknüpfen. Die Nutzungsbedingungen, die eine solche Zusammenführung zur Voraussetzung für die Nutzung des Netzwerks machen, sah das Amt als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 Abs. 1 GWB an. Das Amt stützte sich dabei maßgeblich auf Wertungen der DSGVO.
Das OLG Düsseldorf hatte im August 2019 ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung geäußert und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde angeordnet.
Die Begründung des BGH
Der BGH sieht keine ernstlichen Zweifel daran, dass Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke marktbeherrschend ist und diese Stellung missbräuchlich ausnutzt. Anders als das Bundeskartellamt stellt der Senat aber nicht in erster Linie auf einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht ab. Entscheidend sei, dass Facebook den Nutzern keine Wahl lasse. Sie können das Netzwerk nur nutzen, wenn sie zugleich einer Erweiterung des Dienstes auf die Verarbeitung von Off-Facebook-Daten zustimmen. Ein Teil der Nutzer würde eine stärker personalisierte Nutzung mit weniger Datenpreisgabe bevorzugen.
Diese aufgedrängte Leistungserweiterung beeinträchtige die Entscheidungsfreiheit der Nutzer, die angesichts der Netzwerkeffekte kaum auf andere Anbieter ausweichen könnten. Zugleich sei das Verhalten geeignet, den Wettbewerb zu behindern. Der Zugriff auf eine größere Datenbasis verstärke die Lock-in-Effekte und verbessere Facebooks Möglichkeiten auf dem Markt für Online-Werbung.
Bedeutung über Facebook hinaus
Die Entscheidung ist ein Eilbeschluss, die Hauptsache ist weiter beim OLG Düsseldorf anhängig. Ihre Signalwirkung ist dennoch groß. Der BGH erkennt an, dass der Umgang mit Nutzerdaten im Rahmen der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht geprüft werden kann, und zwar unabhängig von der Durchsetzung durch die Datenschutzbehörden. Für digitale Plattformen bedeutet das eine zusätzliche Aufsichtsebene.
Die Bundesregierung plant mit der 10. GWB-Novelle zudem eine Verschärfung der Missbrauchsaufsicht über große Digitalunternehmen. Der Regierungsentwurf sieht einen neuen § 19a GWB für Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb vor.
Was Unternehmen daraus mitnehmen sollten
- Marktstarke Plattformen sollten prüfen, ob ihre Nutzungsbedingungen den Nutzern eine echte Wahl lassen, wie weit ihre Daten verknüpft werden.
- Kopplungen von Diensten und Datenverarbeitungen sind nicht nur datenschutzrechtlich, sondern auch kartellrechtlich ein Risiko.
- Wettbewerber und Werbekunden können sich auf die Entscheidung berufen, wenn sie durch Datenvorteile eines marktbeherrschenden Anbieters behindert werden.
- Datenschutz-Compliance wird zum Wettbewerbsfaktor, der im Zweifel von mehreren Behörden geprüft wird.
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