DSGVO-Abmahnungen: Landgerichte uneinig über Wettbewerbsrelevanz

Archivbeitrag – Rechtsstand 2018. Der EuGH hat am 4. Oktober 2024 (C-21/23, Lindenapotheke) entschieden, dass die DSGVO Klagen von Mitbewerbern wegen Datenschutzverstößen nicht ausschließt; der BGH ist dem gefolgt. Zudem begrenzt § 13 Abs. 4 UWG seit Dezember 2020 die Erstattung von Abmahnkosten. Mehr auf unserer Seite Abmahnung.

Vor dem 25. Mai 2018 war vielfach eine Abmahnwelle wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung vorhergesagt worden. Eine Welle im großen Stil ist ausgeblieben. Einzelne Abmahnungen gibt es aber, vor allem wegen fehlender oder unvollständiger Datenschutzerklärungen und unverschlüsselter Kontaktformulare. Jetzt liegen die ersten Gerichtsentscheidungen vor.

LG Würzburg: Verstoß gegen Informationspflichten ist abmahnbar

Das Landgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 13. September 2018 (11 O 1741/18 UWG) eine einstweilige Verfügung gegen eine Rechtsanwältin erlassen. Ihre Website enthielt nur eine sehr knappe Datenschutzerklärung, die nicht den Anforderungen des Art. 13 DSGVO entsprach. Zudem bot sie ein Kontaktformular ohne Verschlüsselung an. Das Gericht sah darin einen Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG, weil die Vorschriften der DSGVO Marktverhaltensregeln seien. Die Entscheidung ergeht ohne ausführliche Begründung.

LG Bochum: DSGVO regelt die Rechtsdurchsetzung abschließend

Anders hat das Landgericht Bochum mit Urteil vom 7. August 2018 (I-12 O 85/18) entschieden. Ein Online-Händler hatte einen Mitbewerber unter anderem wegen fehlender Angaben nach Art. 13 DSGVO abgemahnt. Das Gericht verneinte einen Unterlassungsanspruch des Mitbewerbers. Die DSGVO enthalte in den Art. 77 bis 84 eine abschließende Regelung dazu, wer Verstöße verfolgen darf. Nach Art. 80 Abs. 2 DSGVO seien dies neben den Betroffenen und Aufsichtsbehörden bestimmte Verbände, nicht aber Mitbewerber.

Der Meinungsstand

Die beiden Entscheidungen spiegeln einen Streit wider, der in der Literatur schon vor dem Inkrafttreten der DSGVO geführt wurde. Nach der einen Auffassung lässt die DSGVO nationale Rechtsbehelfe unberührt, sodass Mitbewerber über § 3a UWG vorgehen können. Nach der anderen Auffassung sperrt die DSGVO als abschließende Regelung den Rückgriff auf das Lauterkeitsrecht. Hinzu kommt die Frage, ob einzelne Datenschutzvorschriften überhaupt das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln. Oberlandesgerichte haben sich bislang nicht geäußert. Eine Klärung dürfte erst der BGH oder der EuGH bringen.

Gesetzgeber plant Einschränkungen

Die Bundesregierung hat angekündigt, missbräuchliche Abmahnungen einzudämmen. Im Gespräch ist unter anderem, den Ersatz von Abmahnkosten bei bestimmten Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten auszuschließen. Ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor.

Wie Sie reagieren sollten

Wer eine Abmahnung wegen eines DSGVO-Verstoßes erhält, sollte sie ernst nehmen, aber nicht vorschnell unterschreiben:

  • Prüfen Sie, ob der Abmahnende überhaupt Mitbewerber ist und ob ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht.
  • Achten Sie auf Anzeichen für Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG, etwa eine Vielzahl gleichlautender Abmahnungen oder überhöhte Gegenstandswerte.
  • Beheben Sie den beanstandeten Mangel unverzüglich, unabhängig davon, ob Sie eine Unterlassungserklärung abgeben.
  • Geben Sie eine Unterlassungserklärung allenfalls modifiziert ab. Die vorformulierten Erklärungen sind regelmäßig zu weit.
  • Beachten Sie die Frist, damit keine einstweilige Verfügung ergeht.

Vorbeugen ist günstiger

Die meisten abgemahnten Verstöße sind leicht zu vermeiden: eine vollständige Datenschutzerklärung, eine SSL/TLS-Verschlüsselung der gesamten Website, sauber konfigurierte Analyse-Tools und Verträge zur Auftragsverarbeitung mit den eingesetzten Dienstleistern.

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