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Wer Zahlungen, Kredite, Krypto-Dienstleistungen oder Software für Finanzunternehmen anbietet, bewegt sich in einem der am stärksten regulierten Märkte. Wir beraten Fintechs, Krypto-Unternehmen und IT-Dienstleister von Banken zu Erlaubnispflichten, Verträgen und IT-Anforderungen und arbeiten an der Schnittstelle von Aufsichtsrecht und IT-Recht.
MiCA: Markets in Crypto-Assets Regulation
Die Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA) regelt seit dem 30. Dezember 2024 vollständig die Ausgabe von Kryptowerten und die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen in der EU. Die Regeln für vermögenswertreferenzierte Token und E-Geld-Token (Stablecoins) gelten bereits seit dem 30. Juni 2024. In Deutschland ergänzt das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) die Verordnung; zuständig ist die BaFin.
- Kryptowerte-Dienstleister (CASP) brauchen eine Zulassung, etwa für Verwahrung, Handelsplattformen, Tausch, Ausführung und Weiterleitung von Aufträgen, Beratung und Portfolioverwaltung. Die Zulassung gilt mit Passporting EU-weit.
- Bereits nach dem KWG lizenzierte Institute konnten ein vereinfachtes Verfahren nutzen. Die Übergangsregelungen sind inzwischen ausgelaufen; wer heute ohne MiCA-Zulassung Kryptodienstleistungen erbringt, handelt ohne Erlaubnis.
- Emittenten anderer Kryptowerte müssen ein Kryptowerte-Whitepaper erstellen und notifizieren und unterliegen Haftung für dessen Inhalt.
- Für Stablecoins gelten Zulassungs-, Reserve- und Rücktauschpflichten.
- Hinzu kommen Marktmissbrauchsregeln und die Travel Rule nach der Geldtransferverordnung (EU) 2023/1113.
Nicht unter MiCA fallen unter anderem Kryptowerte, die Finanzinstrumente sind, also etwa tokenisierte Wertpapiere, sowie nach überwiegender Ansicht echte NFTs. Für Kryptowertpapiere gilt in Deutschland das eWpG.
Zahlungsdienste und E-Geld
Wer Zahlungsdienste erbringt, braucht eine Erlaubnis nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Bei vielen Plattformgeschäftsmodellen ist zu prüfen, ob die Weiterleitung von Kundengeldern ein Finanztransfergeschäft ist oder unter eine Ausnahme fällt, etwa die Handelsvertreterausnahme oder die Ausnahme für begrenzte Netze. Die Reform des Zahlungsdiensterechts durch PSD3 und die Payment Services Regulation befindet sich im EU-Verfahren; wir verfolgen den Stand für unsere Mandanten.
Verbraucherkredit und Buy now, pay later
Ab dem 20. November 2026 gelten die neuen Verbraucherkreditregeln zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225. Sie erfassen auch Kleinkredite unter 200 Euro und viele Buy-now-pay-later-Modelle, verschärfen die Kreditwürdigkeitsprüfung und schreiben einen Warnhinweis in der Kreditwerbung vor. Kurzfristige zinsfreie Zahlungsaufschübe sind weitgehend ausgenommen. Anbieter und Händler mit Finanzierungsangeboten sollten Produkte, Werbung und Checkout jetzt prüfen.
DORA: IT-Anforderungen an Finanzunternehmen
Seit dem 17. Januar 2025 gilt der Digital Operational Resilience Act (Verordnung (EU) 2022/2554). Finanzunternehmen, einschließlich Kryptowerte-Dienstleistern, müssen ein IKT-Risikomanagement betreiben, schwerwiegende IKT-Vorfälle melden und ihre IKT-Drittdienstleister überwachen. Verträge mit IT-Dienstleistern müssen die Mindestinhalte des Art. 30 DORA enthalten. Für IT-Anbieter heißt das: Prüfungs- und Zugangsrechte, Exit-Regelungen, Subunternehmerkontrolle und Mitwirkung an Resilienztests müssen in den Verträgen stehen. Kritische IKT-Drittdienstleister werden unmittelbar von den europäischen Aufsichtsbehörden überwacht.
Geldwäscheprävention
Kryptowerte-Dienstleister und Zahlungsinstitute sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz. Das neue EU-Geldwäschepaket mit der Verordnung (EU) 2024/1624 gilt ab dem 10. Juli 2027 und wird die Pflichten weiter vereinheitlichen.
Typische Mandate
- Prüfung der Erlaubnispflicht neuer Geschäftsmodelle nach MiCA, KWG, ZAG und KMAG
- Begleitung von Zulassungsanträgen bei der BaFin gemeinsam mit aufsichtsrechtlich spezialisierten Partnern
- Whitepaper und Kundendokumentation für Kryptowerte
- DORA-konforme Verträge für Finanzunternehmen und ihre IT-Dienstleister
- Kunden-AGB, Datenschutz und Verbraucherrecht für Finanz-Apps
- Smart Contracts und Tokenisierung von Vermögenswerten
Häufige Fragen
Brauche ich eine MiCA-Zulassung für eine Wallet-Software?
Reine Software, bei der der Nutzer selbst die Schlüssel hält (Self-Custody), ist in der Regel keine Verwahrung. Hält der Anbieter Schlüssel oder kann er über Kryptowerte verfügen, liegt regelmäßig eine zulassungspflichtige Dienstleistung vor.
Gilt DORA auch für meinen SaaS-Dienst, wenn Banken ihn nutzen?
DORA verpflichtet unmittelbar die Finanzunternehmen. Diese müssen die Anforderungen aber vertraglich an Sie weitergeben. Faktisch müssen Sie also die Vertragsinhalte und Prüfrechte des Art. 30 DORA erfüllen.
Was droht bei Tätigkeit ohne Erlaubnis?
Unerlaubte Finanz- und Kryptodienstleistungen sind strafbar. Die BaFin kann den Geschäftsbetrieb untersagen und die Abwicklung anordnen.
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