Archivbeitrag – Rechtsstand 2021. Der EuGH hat Art. 17 DSM-Richtlinie im April 2022 bestätigt (C-401/19), seither sind vor allem Fragen zu KI-Inhalten hinzugekommen. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Urheberrecht.
Seit dem 1. August 2021 gilt das Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz, UrhDaG). Es setzt Art. 17 der DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 um und ändert die Spielregeln für Upload-Plattformen grundlegend: Wer nutzergenerierte Inhalte öffentlich zugänglich macht, gibt sie nach § 1 UrhDaG selbst öffentlich wieder und haftet dafür, wenn er seine Pflichten nicht erfüllt.
Wer unter das UrhDaG fällt
Erfasst sind Dienste, deren Hauptzweck darin besteht, große Mengen urheberrechtlich geschützter Inhalte, die Nutzer hochladen, zu speichern, öffentlich zugänglich zu machen, zu organisieren und zu Gewinnzwecken zu bewerben (§ 2 UrhDaG). Gemeint sind vor allem Video- und Social-Media-Plattformen.
Ausgenommen sind nach § 3 UrhDaG unter anderem nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien und Bildungsrepositorien, Entwicklungsplattformen für Open-Source-Software, Online-Marktplätze, Cloud-Dienste zwischen Unternehmen und Cloud-Speicher für den Eigengebrauch. Erleichterungen gelten für Start-ups mit bis zu 10 Mio. Euro Jahresumsatz in der EU, die weniger als drei Jahre am Markt sind, und für kleine Anbieter mit bis zu 1 Mio. Euro Umsatz.
Pflichten der Plattformen
Das Gesetz sieht ein abgestuftes System vor:
- Lizenzen: Der Anbieter muss sich nach besten Kräften bemühen, Nutzungsrechte zu erwerben, etwa über Verwertungsgesellschaften oder Rahmenverträge (§ 4 UrhDaG).
- Sperrung: Auf Verlangen des Rechteinhabers und gegen Übermittlung der erforderlichen Informationen muss der Anbieter Inhalte sperren oder entfernen und künftige Uploads verhindern (§§ 7, 8 UrhDaG).
- Schutz erlaubter Nutzungen: Sperrmaßnahmen dürfen rechtmäßige Inhalte nicht unzugänglich machen.
Mutmaßlich erlaubte Nutzungen und Bagatellgrenzen
Der eigentlich deutsche Weg liegt in den §§ 9 bis 12 UrhDaG. Uploads, die weniger als die Hälfte eines fremden Werks enthalten, es mit anderem Inhalt kombinieren und nur geringfügig nutzen oder vom Nutzer als erlaubt gekennzeichnet werden, gelten als mutmaßlich erlaubt. Geringfügig sind bis zu 15 Sekunden Film oder Ton, bis zu 160 Zeichen Text und Bilder bis 125 Kilobyte. Solche Inhalte bleiben online, bis ein Beschwerdeverfahren entschieden ist. Für diese Nutzungen schuldet der Anbieter den Urhebern eine angemessene Vergütung.
Daneben erlaubt § 5 UrhDaG ausdrücklich Zitate, Karikaturen, Parodien und Pastiches.
Beschwerdeverfahren
Plattformen müssen ein kostenloses, wirksames und zügiges Beschwerdeverfahren anbieten. Über Beschwerden ist innerhalb einer Woche zu entscheiden, und zwar durch unparteiische Personen (§ 14 UrhDaG). Wer das Verfahren missbraucht, etwa durch fehlerhafte Sperrverlangen oder falsche Kennzeichnung als erlaubt, kann ausgeschlossen werden (§ 18 UrhDaG).
Offene Frage: Polens Klage vor dem EuGH
Polen hat gegen Art. 17 DSM-Richtlinie Nichtigkeitsklage erhoben (C-401/19). Sie richtet sich gegen die Pflicht, Uploads vorab zu prüfen, weil diese faktisch Uploadfilter erfordere. Ein Urteil steht noch aus. Der deutsche Gesetzgeber hat mit den Regeln zu mutmaßlich erlaubten Nutzungen bereits versucht, Overblocking zu begrenzen.
Was Sie jetzt tun sollten
Plattformbetreiber sollten prüfen, ob ihr Dienst unter § 2 UrhDaG fällt, Lizenzgespräche dokumentieren, Nutzungsbedingungen um die gesetzlichen Erlaubnisse ergänzen und das Beschwerdeverfahren technisch abbilden. Rechteinhaber sollten die für Sperrverlangen notwendigen Referenzdateien und Rechteketten bereithalten.
Fragen dazu? Wir beraten Plattformen und Rechteinhaber zum UrhDaG. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter Urheberrecht, DSM-Richtlinie und YouTube und Plattformen.
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