Archivbeitrag – Rechtsstand 2021. Die §§ 327 ff. BGB gelten seit 1. Januar 2022; hinzu kommen inzwischen der Data Act und der Cyber Resilience Act. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Digitale Produkte.
Am 30. Juni 2021 ist im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen vom 25. Juni 2021 verkündet worden (BGBl. 2021 I S. 2123). Zeitgleich erschien das Gesetz zur Umsetzung der Warenkaufrichtlinie. Beide treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Für Anbieter von Software, Apps, Streaming, Cloud-Diensten und Waren mit digitalen Elementen beginnt damit die Vorbereitungszeit.
Neuer Vertragstyp: §§ 327 bis 327u BGB
Das BGB erhält einen eigenen Titel für Verbraucherverträge über digitale Produkte. Er gilt unabhängig davon, ob der Vertrag als Kauf, Miete, Dienst- oder Werkvertrag einzuordnen ist. Erfasst sind digitale Inhalte wie Software, E-Books oder Musikdateien und digitale Dienstleistungen wie SaaS, Cloud-Speicher, Online-Spiele oder soziale Netzwerke.
Besonders wichtig: Die Regeln gelten auch, wenn der Verbraucher nicht mit Geld, sondern mit personenbezogenen Daten „bezahlt“ (§ 327 Abs. 3 BGB). Viele vermeintlich kostenlose Angebote fallen damit erstmals unter ein ausdrückliches Gewährleistungsregime.
Mangelbegriff und Aktualisierungspflicht
Ein digitales Produkt ist nach § 327e BGB nur mangelfrei, wenn es den subjektiven Anforderungen (Vereinbarung), den objektiven Anforderungen (was Verbraucher üblicherweise erwarten dürfen) und den Anforderungen an die Integration entspricht. Wer in der Leistungsbeschreibung vom üblichen Standard abweichen will, muss das künftig ausdrücklich und gesondert vereinbaren.
Neu ist die Aktualisierungspflicht nach § 327f BGB. Der Unternehmer muss sicherstellen, dass der Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums die für die Vertragsmäßigkeit erforderlichen Updates erhält, einschließlich Sicherheitsupdates, und er muss darüber informieren. Bei Dauerschuldverhältnissen ist das die gesamte Laufzeit. Bei einmaliger Bereitstellung richtet sich der Zeitraum nach dem, was der Verbraucher erwarten kann. Eine feste Zahl nennt das Gesetz nicht.
Beweislast, Änderungen, Kündigung
Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres nach Bereitstellung, wird vermutet, dass er schon bei Bereitstellung vorlag (§ 327k BGB). Bei dauerhafter Bereitstellung gilt die Vermutung für die gesamte Laufzeit.
Änderungen am Produkt, die über die Erhaltung der Vertragsmäßigkeit hinausgehen, sind nur unter den Voraussetzungen des § 327r BGB zulässig: Der Vertrag muss sie vorsehen, es braucht einen triftigen Grund, und der Verbraucher ist klar zu informieren. Beeinträchtigt die Änderung Zugang oder Nutzbarkeit mehr als unerheblich, kann der Verbraucher innerhalb von 30 Tagen unentgeltlich kündigen.
Rückgriff in der Lieferkette
Für Unternehmen, die digitale Produkte von Herstellern oder Entwicklern beziehen und an Verbraucher weitergeben, schafft § 327u BGB einen Rückgriffsanspruch. Das hat Folgen für B2B-Verträge: Softwarelizenz- und Entwicklungsverträge sollten Update-Zusagen und Regressregeln so abbilden, dass der Anbieter gegenüber Verbrauchern nicht auf Pflichten sitzen bleibt, die er selbst nicht erfüllen kann.
Was Anbieter bis Jahresende erledigen sollten
- Leistungsbeschreibungen auf den objektiven Mangelbegriff prüfen und Abweichungen gesondert vereinbaren
- Update-Zeiträume festlegen und intern Ressourcen dafür einplanen
- Änderungsklauseln in AGB an § 327r BGB anpassen
- Lieferanten- und Lizenzverträge um Update-Pflichten und Rückgriff ergänzen
- prüfen, welche „kostenlosen“ Angebote wegen Datennutzung erfasst sind
Das neue Recht gilt für Verträge ab dem 1. Januar 2022, für dauerhafte Bereitstellungen teilweise auch für Altverträge (Art. 229 § 57 EGBGB).
Fragen dazu? Wir passen Ihre Verträge und AGB an das neue Recht an. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter Digitale Produkte, SaaS-Verträge und Softwarerecht.
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