Kündigungsbutton ab 1. Juli 2022: Was § 312k BGB von Websites verlangt

Archivbeitrag – Rechtsstand 2022. § 312k BGB gilt fort; für Fernabsatzverträge kommt nach der Richtlinie (EU) 2023/2673 eine Widerrufsfunktion hinzu. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Onlineshop.

Seit dem 1. Juli 2022 gilt § 312k BGB. Die Vorschrift stammt aus dem Gesetz für faire Verbraucherverträge, das im August 2021 verkündet wurde. Wer Verbrauchern über eine Website den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ermöglicht, muss die Kündigung ebenso einfach machen. Betroffen sind Fitnessstudios, Streamingdienste, Zeitschriftenabos, Software-Abos, Energie- und Telekommunikationsverträge und viele andere Abo-Modelle.

Wann die Pflicht greift

Entscheidend ist, dass auf der Website ein entgeltlicher Dauerschuldvertrag mit Verbrauchern geschlossen werden kann. Ob der konkrete Kunde online oder im Laden abgeschlossen hat, spielt keine Rolle. Ausgenommen sind nur wenige Konstellationen, etwa Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist, sowie Websites, die Finanzdienstleistungen betreffen. Auch Bestandskunden, die ihren Vertrag vor dem Stichtag oder offline geschlossen haben, können den Button nutzen.

So muss der Kündigungsbutton aussehen

Das Gesetz macht detaillierte Vorgaben:

  • Eine Kündigungsschaltfläche, gut lesbar beschriftet mit „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung
  • Sie führt auf eine Bestätigungsseite, auf der der Verbraucher Art der Kündigung, Identifizierung, Vertrag, Zeitpunkt und einen Weg für die Kündigungsbestätigung angeben kann
  • Dort eine Bestätigungsschaltfläche mit der Beschriftung „jetzt kündigen“ oder vergleichbar
  • Beide Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein

Nach dem Absenden muss der Verbraucher seine Erklärung mit Datum und Uhrzeit speichern können. Der Unternehmer muss den Eingang unverzüglich elektronisch in Textform bestätigen.

Keine Login-Pflicht, keine Umwege

Die Anforderung „unmittelbar und leicht zugänglich“ verträgt sich nach unserer Einschätzung nicht mit einer Pflicht, sich vorher einzuloggen. Ebenso problematisch sind Rückhaltestrecken mit Angeboten, Umfragen oder zusätzlichen Bestätigungsschritten vor der eigentlichen Kündigung. Wer das Kundenkonto als Kündigungsweg nutzen will, sollte daneben eine Variante ohne Anmeldung anbieten.

Folgen bei Verstößen

Fehlen Schaltflächen oder Bestätigungsseite, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 312k Abs. 6 BGB). Das ist für Anbieter mit langen Laufzeiten ein erhebliches Risiko, weil damit jede Bindung an Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist entfällt. Hinzu kommen Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbraucherverbände, denn § 312k BGB ist eine Marktverhaltensregel.

Weitere Änderungen aus dem Gesetz für faire Verbraucherverträge

Bereits seit dem 1. März 2022 gilt der geänderte § 309 Nr. 9 BGB: Verlängert sich ein Verbrauchervertrag stillschweigend, darf das nur auf unbestimmte Zeit geschehen, und der Verbraucher muss jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen können. Die anfängliche Laufzeit bleibt auf zwei Jahre begrenzt. Seit Oktober 2021 sind zudem Einwilligungen in Telefonwerbung nach § 7a UWG zu dokumentieren.

Was Sie jetzt prüfen sollten

Wir empfehlen, die Kündigungsstrecke einmal aus Kundensicht durchzuspielen, Beschriftungen wörtlich am Gesetz auszurichten, die automatische Eingangsbestätigung zu testen und AGB auf Laufzeit- und Verlängerungsklauseln nach neuem Recht zu prüfen.

Fragen dazu? Wir prüfen Ihre Kündigungsstrecke und Ihre AGB. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter Onlineshop, Internet-AGB und Abmahnung.

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