Die Europäische Kommission ist nach eigener vorläufiger Einschätzung der Ansicht, dass Meta mit Facebook und Instagram gegen den Digital Services Act (Verordnung (EU) 2022/2065) verstößt. Nach Berichten vom 29. April 2026 hält die Kommission die Maßnahmen für unzureichend, mit denen Meta Kinder unter 13 Jahren von seinen Plattformen fernhält. Das Verfahren war 2024 eingeleitet worden. Eine Geldbuße ist noch nicht festgesetzt.
Die Vorwürfe der Kommission
- unzureichende Altersüberprüfung bei der Registrierung,
- keine wirksame Entfernung von Konten Minderjähriger, unter anderem wegen eines umständlichen Meldewegs,
- eine Risikobewertung, die die Risiken für Minderjährige nicht ausreichend erfasst.
Sehr große Online-Plattformen müssen systemische Risiken, auch für Minderjährige, bewerten und mindern (Art. 34 und 35 DSA). Für alle Online-Plattformen, die Minderjährigen zugänglich sind, verlangt Art. 28 DSA zusätzlich ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz.
Wie es im DSA-Verfahren weitergeht
Vorläufige Feststellungen sind noch keine Entscheidung. Meta kann die Akte einsehen, schriftlich Stellung nehmen und Verpflichtungszusagen anbieten. Hält die Kommission an ihrer Bewertung fest, kann sie einen Nichteinhaltungsbeschluss nach Art. 73 DSA erlassen und eine Geldbuße von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen (Art. 74 Abs. 1 DSA). Gegen einen solchen Beschluss steht der Rechtsweg zum Gericht der EU offen.
Es ist nicht das erste Verfahren gegen Meta. Bereits im Oktober 2025 hatte die Kommission vorläufig festgestellt, dass Meta und TikTok Forschenden keinen ausreichenden Zugang zu öffentlichen Daten gewähren und dass die Melde- und Beschwerdewege bei Facebook und Instagram nicht den Anforderungen genügen.
Bedeutung für kleinere Plattformen
Die Kommission ist nur für sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen zuständig. Für alle übrigen Plattformen mit Sitz in Deutschland überwacht die Bundesnetzagentur als Koordinator für digitale Dienste die Einhaltung des DSA, beim Jugendschutz unterstützt durch die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz. Die Maßstäbe, die die Kommission bei Meta anlegt, werden aber in die Auslegung von Art. 28 DSA einfließen. Betreiber von Communitys, Spieleplattformen oder Marktplätzen mit jungen Nutzern sollten deshalb prüfen:
- Wie wird das Alter bei der Registrierung festgestellt, und lässt sich die Angabe leicht umgehen?
- Gibt es einen einfachen Meldeweg für Konten mutmaßlich zu junger Nutzer, und wie schnell wird er bearbeitet?
- Sind Voreinstellungen für Minderjährige datenschutzfreundlich, und wird auf profilbasierte Werbung an Minderjährige verzichtet (Art. 28 Abs. 2 DSA)?
- Ist die Altersprüfung mit der DSGVO vereinbar, insbesondere beim Einsatz biometrischer Verfahren?
Die Spannung zwischen wirksamer Altersprüfung und Datenminimierung ist das eigentliche Praxisproblem. Wir empfehlen, die gewählte Lösung in einer Datenschutz-Folgenabschätzung zu begründen und die Abwägung zu dokumentieren.
Quellen: Vorläufige Feststellungen der Europäischen Kommission gegenüber Meta (Facebook, Instagram), berichtet am 29. April 2026; Art. 28, 34, 35, 73, 74 VO (EU) 2022/2065.
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