Archivbeitrag – Rechtsstand 2017. Seitdem hat der EuGH die Regeln zum Framing weiter präzisiert (VG Bild-Kunst, C-392/19, 9. März 2021). Für Upload-Plattformen gilt seit dem 1. August 2021 das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Bilderrecht.
Der Bundesgerichtshof hat am 21. September 2017 sein Urteil Vorschaubilder III (I ZR 11/16) verkündet. Die Klägerin betreibt eine Website mit erotischen Fotografien, die sie nur zahlenden Kunden zugänglich macht. Unbekannte hatten Bilder davon auf einer anderen Website frei veröffentlicht. Die Bildersuchmaschine der Beklagten zeigte die Fotos als verkleinerte Vorschaubilder an und verlinkte auf die Quelle. Die Klägerin verlangte Unterlassung.
Ausgangspunkt: die GS-Media-Rechtsprechung des EuGH
Der EuGH hatte im September 2016 in der Sache GS Media entschieden, dass das Setzen eines Hyperlinks auf ein Werk, das ohne Zustimmung des Rechteinhabers frei im Internet steht, eine öffentliche Wiedergabe sein kann. Entscheidend ist, ob der Linksetzer wusste oder wissen musste, dass das Werk rechtswidrig veröffentlicht wurde. Handelt er mit Gewinnerzielungsabsicht, wird diese Kenntnis widerleglich vermutet. Damit stand die Frage im Raum, ob jeder kommerzielle Website-Betreiber vor jedem Link prüfen muss, ob die Zielseite rechtmäßig ist.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH wendet die GS-Media-Grundsätze an, schränkt die Vermutung aber für Suchmaschinen ein. Von einem Suchmaschinenbetreiber könne nicht erwartet werden, dass er prüft, ob die von Programmen automatisch aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Netz gestellt wurden. Eine solche Prüfpflicht würde die Funktionsfähigkeit von Suchmaschinen ernsthaft in Frage stellen. Die Vermutung der Kenntnis greife deshalb hier nicht.
Die Suchmaschine haftet erst, wenn sie positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hat oder diese hätte haben müssen, insbesondere nach einem hinreichend konkreten Hinweis des Rechteinhabers. Einen solchen Hinweis hatte die Klägerin vor der Klage nicht gegeben. Die Klage blieb daher ohne Erfolg.
Bedeutung über Suchmaschinen hinaus
Das Urteil betrifft unmittelbar nur Suchdienste. Es zeigt aber, dass der BGH die GS-Media-Vermutung nicht schematisch anwendet, sondern danach fragt, welche Prüfung dem Linksetzer zumutbar ist. Für gewöhnliche Unternehmenswebsites, die bewusst und im Einzelfall auf fremde Inhalte verlinken, wird die Vermutung dagegen eher greifen. Mehrere Landgerichte, etwa das LG Hamburg, haben gewerbliche Linksetzer bereits nach GS Media haften lassen.
Praxishinweise für Webseitenbetreiber
- Verlinken Sie auf fremde Bilder, Videos und Texte nur, wenn die Quelle erkennbar seriös ist, etwa die offizielle Seite des Rechteinhabers.
- Meiden Sie Links auf Angebote, die offensichtlich Inhalte hinter einer Bezahlschranke frei zugänglich machen.
- Reagieren Sie auf einen konkreten Hinweis des Rechteinhabers umgehend und entfernen Sie den Link.
- Das Einbetten (Framing) frei zugänglicher, rechtmäßig veröffentlichter Inhalte bleibt nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich zulässig. Bei unklarer Herkunft gelten aber dieselben Risiken wie beim Link.
- Dokumentieren Sie bei redaktionellen Angeboten, warum Sie von der Rechtmäßigkeit der Quelle ausgegangen sind.
Für Rechteinhaber
Wer seine Werke in einer Suchmaschine wiederfindet, sollte den Betreiber zunächst konkret auf die rechtsverletzende Quelle hinweisen. Erst danach ist eine Unterlassungsforderung aussichtsreich. Parallel lohnt es sich, gegen den Erstveröffentlicher vorzugehen, soweit er ermittelbar ist.
Fragen dazu? Wir beraten Rechteinhaber, Verlage und Website-Betreiber zu Linkhaftung, Bildrechten und Abmahnungen. Nutzen Sie unsere Onlineberatung oder lesen Sie mehr zu Urheberrecht, Bilderrecht und zur Entscheidung Paperboy.
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