DSM-Richtlinie veröffentlicht: Was Artikel 17 für Plattformen und Rechteinhaber bedeutet

Archivbeitrag – Rechtsstand 2019. Deutschland hat Art. 17 mit dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) umgesetzt, das seit dem 1. August 2021 gilt. Der EuGH hat die Nichtigkeitsklage Polens gegen Art. 17 im Jahr 2022 abgewiesen. Mehr auf unserer Seite DSM-Richtlinie.

Nach einer der heftigsten netzpolitischen Debatten der letzten Jahre ist die Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt am 17. Mai 2019 im Amtsblatt der EU (L 130) veröffentlicht worden. Das Europäische Parlament hatte am 26. März 2019 zugestimmt, der Rat am 15. April 2019. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 7. Juni 2021 umsetzen.

Artikel 17: Plattformen geben selbst öffentlich wieder

Bisher konnten sich Plattformen wie YouTube auf das Haftungsprivileg für Hostprovider (Art. 14 E-Commerce-Richtlinie, § 10 TMG) berufen. Sie mussten rechtsverletzende Inhalte erst nach einem Hinweis entfernen. Art. 17 ändert das für Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten. Diese nehmen nach Art. 17 Abs. 1 selbst eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vor, wenn sie der Öffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken verschaffen, die von Nutzern hochgeladen wurden. Das Haftungsprivileg für Hostprovider ist insoweit nicht anwendbar.

Plattformen brauchen also grundsätzlich eine Erlaubnis der Rechteinhaber, etwa durch Lizenzverträge mit Verwertungsgesellschaften und Labels. Eine solche Lizenz deckt dann auch die nicht kommerziellen Uploads der Nutzer ab.

Haftungsbefreiung nur bei bestem Bemühen

Ohne Lizenz haftet die Plattform, es sei denn, sie weist nach Art. 17 Abs. 4 nach, dass sie

  • alle Anstrengungen unternommen hat, um eine Erlaubnis einzuholen,
  • nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards alle Anstrengungen unternommen hat, damit Werke, zu denen die Rechteinhaber Informationen bereitgestellt haben, nicht verfügbar sind,
  • nach einem hinreichend begründeten Hinweis unverzüglich gehandelt hat, um das Werk zu sperren oder zu entfernen, und künftiges Hochladen zu verhindern.

Das Wort Uploadfilter steht nicht in der Richtlinie. Bei großen Plattformen wird sich die zweite Pflicht praktisch aber nur mit automatisierter Inhaltserkennung erfüllen lassen. Genau das war der Kern der Proteste.

Erleichterungen und Schutz der Nutzer

Für neue Dienste, die in der EU weniger als drei Jahre verfügbar sind und einen Jahresumsatz unter 10 Millionen Euro haben, gelten nach Art. 17 Abs. 6 abgestufte Pflichten. Ausgenommen sind nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien, Bildungs- und Wissenschaftsrepositorien, Open-Source-Plattformen, Online-Marktplätze und Cloud-Dienste für den Eigengebrauch.

Die Nutzung von Werken für Zitate, Kritik, Rezensionen, Karikaturen, Parodien und Pastiches muss nach Art. 17 Abs. 7 möglich bleiben. Plattformen müssen ein wirksames Beschwerdeverfahren anbieten, in dem Entscheidungen über die Sperrung von Menschen überprüft werden. Eine allgemeine Überwachungspflicht soll es nach Art. 17 Abs. 8 nicht geben.

Weitere Neuerungen der Richtlinie

  • ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger bei der Online-Nutzung durch Dienste der Informationsgesellschaft (Art. 15),
  • neue Schranken für Text- und Data-Mining (Art. 3 und 4),
  • Regelungen zur angemessenen Vergütung und Transparenz gegenüber Urhebern (Art. 18 ff.).

Wie es in Deutschland weitergeht

Die Bundesregierung hat bei der Zustimmung im Rat eine Protokollerklärung abgegeben, wonach sie Uploadfilter bei der Umsetzung möglichst vermeiden will. Wie das gelingen soll, ist offen. Polen hat angekündigt, gegen Art. 17 vor dem EuGH zu klagen. Plattformbetreiber sollten schon jetzt prüfen, ob ihr Dienst unter die Definition fällt, und Lizenzgespräche vorbereiten. Rechteinhaber sollten die Referenzdaten ihrer Werke so aufbereiten, dass sie Plattformen zur Verfügung gestellt werden können.

Fragen dazu? Wir beraten Plattformbetreiber, Verlage und Kreative zu den Folgen der Reform. Nutzen Sie unsere Onlineberatung oder lesen Sie mehr zur DSM-Richtlinie, zum Urheberrecht und zu YouTube.

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