Archivbeitrag – Rechtsstand 2019. Die Grundsätze beider Beschlüsse prägen die Praxis bis heute. Der EuGH hat die Pflichten von Suchmaschinen bei unrichtigen Inhalten im Dezember 2022 weiter präzisiert. Mehr auf unserer Seite Persönlichkeitsrecht.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 27. November 2019 zwei Beschlüsse des Ersten Senats vom 6. November 2019 veröffentlicht, die unter den Namen Recht auf Vergessen I (1 BvR 16/13) und Recht auf Vergessen II (1 BvR 276/17) diskutiert werden. Beide betreffen die Frage, wie lange Informationen über eine Person im Internet auffindbar bleiben dürfen. Ihre Bedeutung reicht aber weit über diese Frage hinaus.
Recht auf Vergessen I: Alte Berichte im Pressearchiv
Der Beschwerdeführer war 1982 wegen Mordes verurteilt worden. Über die Tat hatte ein Nachrichtenmagazin damals berichtet. Die Artikel waren Jahrzehnte später im Onlinearchiv frei abrufbar und erschienen bei einer Namenssuche in Suchmaschinen weit oben. Der BGH hatte die Unterlassungsklage abgewiesen.
Das BVerfG hob diese Entscheidung auf. Maßstab waren hier die Grundrechte des Grundgesetzes, weil die Pressetätigkeit unter das Medienprivileg des Art. 85 DSGVO fällt und das Unionsrecht den Mitgliedstaaten insoweit Gestaltungsspielraum lässt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch vor einer zeitlich unbegrenzten Konfrontation mit früheren Fehlern. Der Zeitablauf ist bei der Abwägung mit der Pressefreiheit zu berücksichtigen. Ein Verlag muss Altberichte nicht löschen oder anonymisieren. Nach einem Hinweis des Betroffenen können aber zumutbare Schutzmaßnahmen geboten sein, etwa dass der Bericht bei einer Namenssuche in Suchmaschinen nicht mehr prominent erscheint.
Recht auf Vergessen II: Suchtreffer bei Google
Im zweiten Fall verlangte eine Geschäftsführerin von Google, einen Link auf einen Fernsehbeitrag mit dem Titel „Kündigung: Die fiesen Tricks der Arbeitgeber“ bei der Suche nach ihrem Namen nicht mehr anzuzeigen. Hier ging es um die Pflichten eines Suchmaschinenbetreibers nach Art. 17 DSGVO, einem vollständig vereinheitlichten Bereich.
Das BVerfG entschied, dass in einem solchen Bereich die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta maßgeblich sind und es diese selbst als Prüfungsmaßstab heranzieht. Das ist eine Neuerung. In der Sache wies es die Verfassungsbeschwerde zurück. Neben den Rechten der Betroffenen aus Art. 7 und 8 GRCh sind die unternehmerische Freiheit des Suchmaschinenbetreibers, die Meinungsfreiheit des Inhalteanbieters und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit einzubeziehen. Eine Vermutung zugunsten des Löschbegehrens gibt es nicht.
Bedeutung für Betroffene
- Löschbegehren gegen Medien und Suchmaschinen sind keine Formalie. Sie erfordern eine Abwägung im Einzelfall, die gut begründet sein muss.
- Der Zeitablauf seit dem Ereignis ist ein wichtiges Argument, vor allem bei Berichten über Straftaten und abgeschlossene Vorgänge.
- Gegenüber Verlagen sollte zunächst ein konkreter Hinweis erfolgen, verbunden mit dem Verlangen nach zumutbaren Maßnahmen wie Anonymisierung oder Deindexierung.
- Gegenüber Suchmaschinen ist der Antrag nach Art. 17 DSGVO der erste Schritt. Er sollte darlegen, warum die Verbindung zwischen Name und Inhalt heute nicht mehr gerechtfertigt ist.
Bedeutung für Medien und Plattformen
Verlage und Betreiber von Onlinearchiven sollten ein Verfahren für Anonymisierungs- und Löschanfragen vorhalten. Das BVerfG verlangt keine proaktive Prüfung aller Altbeiträge, aber eine sachgerechte Reaktion nach Hinweis. Für Suchmaschinen bestätigt die Entscheidung die Abwägungslösung, die der EuGH seit der Entscheidung Google Spain im Jahr 2014 vorgezeichnet hat.
Fragen dazu? Wir vertreten Betroffene gegenüber Medien und Suchmaschinen und beraten Verlage bei Löschanfragen. Nutzen Sie unsere Onlineberatung oder lesen Sie mehr zu Persönlichkeitsrecht, Presserecht und Bewertungen im Internet.