Jahr: 2022

  • Digital Services Act und Digital Markets Act im Amtsblatt veröffentlicht

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2022. Der DSA gilt seit 17. Februar 2024 vollständig; in Deutschland ersetzt seit Mai 2024 das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) das TMG. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Plattformrecht.

    Am 27. Oktober 2022 ist der Digital Services Act (DSA, Verordnung (EU) 2022/2065) im Amtsblatt der EU erschienen. Der Digital Markets Act (DMA, Verordnung (EU) 2022/1925) wurde bereits am 12. Oktober 2022 veröffentlicht. Damit ist das Plattformpaket der Kommission abgeschlossen. Beide Verordnungen gelten unmittelbar, ein deutsches Umsetzungsgesetz ist nur für Zuständigkeiten und Sanktionen nötig.

    Digital Services Act: Pflichten nach Diensteart

    Der DSA löst die Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie ab und übernimmt sie weitgehend inhaltsgleich. Neu sind abgestufte Sorgfaltspflichten, die sich nach der Art des Dienstes richten:

    • Alle Vermittlungsdienste: Kontaktstellen, Angaben zu Moderationsregeln in den AGB, Transparenzberichte
    • Hostingdienste: Melde- und Abhilfeverfahren, Begründung von Löschungen und Sperren gegenüber dem Nutzer
    • Online-Plattformen: internes Beschwerdemanagement, außergerichtliche Streitbeilegung, Verbot von Dark Patterns, Werbetransparenz, keine profilbasierte Werbung gegenüber Minderjährigen
    • Online-Marktplätze: Prüfung der Händler (Know your business customer), Gestaltung der Oberfläche für Pflichtinformationen
    • Sehr große Plattformen und Suchmaschinen mit mehr als 45 Mio. monatlichen Nutzern in der EU: Risikobewertung, Audits, Datenzugang für Forschung, Aufsicht durch die Kommission

    Kleinst- und Kleinunternehmen sind von einem Teil der Plattformpflichten ausgenommen.

    Ab wann der DSA gilt

    Der DSA tritt am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, also am 16. November 2022. Anwendbar sind die Pflichten im Wesentlichen ab dem 17. Februar 2024. Früher trifft es die sehr großen Plattformen: Sie müssen die Regeln vier Monate nach ihrer Benennung durch die Kommission einhalten. Plattformen müssen ihre Nutzerzahlen bereits bis zum 17. Februar 2023 veröffentlichen.

    Digital Markets Act: Regeln für Gatekeeper

    Der DMA richtet sich nur an sehr große Anbieter zentraler Plattformdienste, die die Kommission als Gatekeeper benennt. Für sie gelten feste Verhaltenspflichten, unter anderem das Verbot, eigene Angebote im Ranking zu bevorzugen, das Verbot, Daten aus verschiedenen Diensten ohne Einwilligung zusammenzuführen, und Pflichten zur Interoperabilität. Der DMA gilt ab dem 2. Mai 2023. Danach haben potenzielle Gatekeeper ihre Schwellenwerte zu melden, die Benennung folgt, und erst sechs Monate danach greifen die Pflichten.

    Für die meisten unserer Mandanten ist der DMA vor allem als Chance relevant: Gewerbliche Nutzer großer Plattformen erhalten neue Rechte, etwa auf Zugang zu Daten, die sie selbst generieren.

    Was Unternehmen jetzt tun sollten

    Wer einen Onlinedienst mit nutzergenerierten Inhalten, einen Marktplatz oder eine Vergleichsplattform betreibt, sollte bis Anfang 2024 vier Dinge erledigen: die eigene Einordnung als Vermittlungs-, Hosting- oder Plattformdienst klären, AGB und Moderationsregeln überarbeiten, ein Meldeverfahren mit Begründungsvorlagen aufbauen und die Transparenzberichterstattung planen. Marktplätze sollten zudem den Prozess zur Händlerprüfung aufsetzen.

    Offen ist noch, welche deutsche Behörde als Koordinator für digitale Dienste zuständig wird und wie das Verhältnis zum NetzDG und zum TMG geregelt wird. Wir rechnen 2023 mit einem Gesetzentwurf.

    Fragen dazu? Wir prüfen, welche DSA-Pflichten Ihren Dienst treffen. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter Digital Services Act, Digital Markets Act und Plattformrecht.

  • Kündigungsbutton ab 1. Juli 2022: Was § 312k BGB von Websites verlangt

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2022. § 312k BGB gilt fort; für Fernabsatzverträge kommt nach der Richtlinie (EU) 2023/2673 eine Widerrufsfunktion hinzu. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Onlineshop.

    Seit dem 1. Juli 2022 gilt § 312k BGB. Die Vorschrift stammt aus dem Gesetz für faire Verbraucherverträge, das im August 2021 verkündet wurde. Wer Verbrauchern über eine Website den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ermöglicht, muss die Kündigung ebenso einfach machen. Betroffen sind Fitnessstudios, Streamingdienste, Zeitschriftenabos, Software-Abos, Energie- und Telekommunikationsverträge und viele andere Abo-Modelle.

    Wann die Pflicht greift

    Entscheidend ist, dass auf der Website ein entgeltlicher Dauerschuldvertrag mit Verbrauchern geschlossen werden kann. Ob der konkrete Kunde online oder im Laden abgeschlossen hat, spielt keine Rolle. Ausgenommen sind nur wenige Konstellationen, etwa Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist, sowie Websites, die Finanzdienstleistungen betreffen. Auch Bestandskunden, die ihren Vertrag vor dem Stichtag oder offline geschlossen haben, können den Button nutzen.

    So muss der Kündigungsbutton aussehen

    Das Gesetz macht detaillierte Vorgaben:

    • Eine Kündigungsschaltfläche, gut lesbar beschriftet mit „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung
    • Sie führt auf eine Bestätigungsseite, auf der der Verbraucher Art der Kündigung, Identifizierung, Vertrag, Zeitpunkt und einen Weg für die Kündigungsbestätigung angeben kann
    • Dort eine Bestätigungsschaltfläche mit der Beschriftung „jetzt kündigen“ oder vergleichbar
    • Beide Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein

    Nach dem Absenden muss der Verbraucher seine Erklärung mit Datum und Uhrzeit speichern können. Der Unternehmer muss den Eingang unverzüglich elektronisch in Textform bestätigen.

    Keine Login-Pflicht, keine Umwege

    Die Anforderung „unmittelbar und leicht zugänglich“ verträgt sich nach unserer Einschätzung nicht mit einer Pflicht, sich vorher einzuloggen. Ebenso problematisch sind Rückhaltestrecken mit Angeboten, Umfragen oder zusätzlichen Bestätigungsschritten vor der eigentlichen Kündigung. Wer das Kundenkonto als Kündigungsweg nutzen will, sollte daneben eine Variante ohne Anmeldung anbieten.

    Folgen bei Verstößen

    Fehlen Schaltflächen oder Bestätigungsseite, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 312k Abs. 6 BGB). Das ist für Anbieter mit langen Laufzeiten ein erhebliches Risiko, weil damit jede Bindung an Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist entfällt. Hinzu kommen Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbraucherverbände, denn § 312k BGB ist eine Marktverhaltensregel.

    Weitere Änderungen aus dem Gesetz für faire Verbraucherverträge

    Bereits seit dem 1. März 2022 gilt der geänderte § 309 Nr. 9 BGB: Verlängert sich ein Verbrauchervertrag stillschweigend, darf das nur auf unbestimmte Zeit geschehen, und der Verbraucher muss jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen können. Die anfängliche Laufzeit bleibt auf zwei Jahre begrenzt. Seit Oktober 2021 sind zudem Einwilligungen in Telefonwerbung nach § 7a UWG zu dokumentieren.

    Was Sie jetzt prüfen sollten

    Wir empfehlen, die Kündigungsstrecke einmal aus Kundensicht durchzuspielen, Beschriftungen wörtlich am Gesetz auszurichten, die automatische Eingangsbestätigung zu testen und AGB auf Laufzeit- und Verlängerungsklauseln nach neuem Recht zu prüfen.

    Fragen dazu? Wir prüfen Ihre Kündigungsstrecke und Ihre AGB. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter Onlineshop, Internet-AGB und Abmahnung.

  • UWG-Novelle seit 28. Mai 2022: Neue Regeln für Bewertungen, Rankings und Influencer

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2022. Die Regeln gelten fort; ergänzend greifen inzwischen der Digital Services Act und die Rechtsprechung des BGH zu Bewertungen und Influencer-Werbung. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Bewertungen im Internet.

    Am 28. Mai 2022 sind die Änderungen am Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und am BGB in Kraft getreten, mit denen Deutschland die Omnibus-Richtlinie (EU) 2019/2161 umsetzt. Für Onlinehändler, Marktplätze, Vergleichsportale und Influencer ändert sich damit einiges. Erstmals können Verbraucher bei Wettbewerbsverstößen selbst Schadensersatz verlangen.

    Kundenbewertungen: Pflicht zur Information über die Echtheit

    Wer Bewertungen von Verbrauchern zu Waren oder Dienstleistungen zugänglich macht, muss nach § 5b Abs. 3 UWG darüber informieren, ob und wie er sicherstellt, dass die Bewertungen tatsächlich von Verbrauchern stammen, die das Produkt genutzt oder gekauft haben. Die Information muss klar und leicht auffindbar sein, etwa direkt beim Bewertungsbereich.

    Wer nicht prüft, muss das offenlegen. Wer prüft, muss das Verfahren nachvollziehbar beschreiben, zum Beispiel Bewertungen nur nach verifiziertem Kauf. Unzulässig ist es außerdem stets, Bewertungen als echt auszugeben, ohne angemessene Schritte zur Prüfung unternommen zu haben, und gefälschte Bewertungen zu beauftragen oder zu übermitteln. Beides steht nun auf der „schwarzen Liste“ im Anhang zum UWG.

    Rankings und bezahlte Platzierungen

    Ermöglicht ein Anbieter eine Suche nach Waren oder Dienstleistungen verschiedener Anbieter, muss er die Hauptparameter des Rankings und deren Gewichtung offenlegen (§ 5b Abs. 2 UWG). Bezahlte Platzierungen, die nicht eindeutig als Werbung erkennbar sind, sind stets unzulässig. Für Marktplätze kommen nach dem BGB weitere Informationspflichten hinzu, etwa ob der Anbieter Unternehmer ist und wer für Gewährleistung einsteht.

    Influencer-Werbung

    Der neue § 5a Abs. 4 UWG regelt den kommerziellen Zweck geschäftlicher Handlungen. Wer zugunsten eines fremden Unternehmens handelt, muss den kommerziellen Zweck kenntlich machen, wenn er dafür ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erhält. Ohne Gegenleistung wird vermutet, dass kein kommerzieller Zweck vorliegt. Damit greift der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2021 auf, wonach nicht jeder Post mit Markennennung Werbung ist.

    Schadensersatz für Verbraucher und Bußgelder

    Neu ist § 9 Abs. 2 UWG: Verbraucher, die durch eine unlautere geschäftliche Handlung zu einer Entscheidung veranlasst wurden, die sie sonst nicht getroffen hätten, können Schadensersatz verlangen. Ausgenommen sind Verstöße nach den §§ 3a, 4 und 6 UWG sowie nach Nr. 32 des Anhangs. Irreführende Handlungen und Verstöße gegen die neuen Informationspflichten sind dagegen erfasst.

    Bei weitverbreiteten Verstößen mit Auswirkungen in mehreren EU-Staaten drohen nach § 19 UWG Bußgelder von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes. Die Verfolgung erfolgt im Rahmen koordinierter Aktionen der Verbraucherschutzbehörden.

    Weitere Änderungen

    Zum gleichen Datum gelten neue Informationspflichten bei Preisänderungen und personalisierten Preisen, ein neues Widerrufsrecht bei Verträgen, in denen Verbraucher mit Daten bezahlen, und strengere Regeln für Werbe- und Verkaufsveranstaltungen.

    Was Shops und Plattformen jetzt tun sollten

    • Bewertungsbereich um einen Hinweis zur Echtheitsprüfung ergänzen
    • Ranking-Kriterien in verständlicher Form veröffentlichen
    • bezahlte Platzierungen eindeutig kennzeichnen
    • Influencer-Verträge um Kennzeichnungspflichten und Freigabeprozesse ergänzen
    • Dokumentation zu Bewertungsprozessen anlegen, um bei Abmahnungen reagieren zu können

    Fragen dazu? Wir prüfen Ihren Shop, Ihr Bewertungssystem und Ihre Influencer-Verträge. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter Wettbewerbsrecht, Bewertungen im Internet und Online-Marketing.

  • EuGH bestätigt Art. 17 DSM-Richtlinie: Uploadfilter ja, aber mit Grenzen

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2022. Das UrhDaG gilt unverändert; im Fokus der Plattformhaftung stehen inzwischen zusätzlich DSA und KI-generierte Inhalte. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Urheberrecht.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 26. April 2022 (Rs. C-401/19, Polen / Parlament und Rat) die Klage Polens gegen Art. 17 der DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 abgewiesen. Polen hatte beantragt, Art. 17 Abs. 4 lit. b und lit. c letzter Halbsatz für nichtig zu erklären. Das Land sah in der Pflicht, Uploads vorab zu kontrollieren, einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit.

    Was der EuGH entschieden hat

    Der EuGH erkennt an, dass die Haftungsregel des Art. 17 Plattformen faktisch dazu bringt, Inhalte vor ihrer Veröffentlichung automatisiert zu prüfen. Das schränkt die Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art. 11 der Grundrechtecharta ein. Die Einschränkung sei aber gerechtfertigt, weil der Unionsgesetzgeber ausreichende Schutzmechanismen vorgesehen habe.

    Der Gerichtshof nennt dabei vor allem folgende Grenzen:

    • Filtersysteme, die nicht hinreichend zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Inhalten unterscheiden können, sind unzulässig.
    • Plattformen trifft keine allgemeine Überwachungspflicht. Sie müssen die Rechtmäßigkeit von Inhalten nicht eigenständig beurteilen, sondern nur auf Grundlage der von Rechteinhabern gelieferten relevanten und notwendigen Informationen handeln.
    • Nutzer dürfen Inhalte zu Zwecken wie Zitat, Kritik, Karikatur, Parodie und Pastiche hochladen und müssen über diese Möglichkeiten informiert werden.
    • Wird ein rechtmäßiger Inhalt fälschlich gesperrt, stehen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zur Verfügung.

    Zugleich gibt der EuGH den Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie so umzusetzen und auszulegen, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Grundrechten gewahrt bleibt.

    Bedeutung für das deutsche UrhDaG

    Deutschland hat Art. 17 mit dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz umgesetzt, das seit August 2021 gilt. Der deutsche Gesetzgeber ist über den Mindeststandard hinausgegangen: Mit den mutmaßlich erlaubten Nutzungen nach §§ 9 bis 12 UrhDaG und den Bagatellgrenzen bleiben Inhalte bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens online. Das Urteil stützt diesen Ansatz. Wir sehen keinen Änderungsbedarf am UrhDaG, wohl aber Rückenwind für Nutzer, die sich gegen pauschale Sperren wehren.

    Für Plattformen bedeutet das: Ein Filter, der nur auf Übereinstimmungen mit Referenzdateien prüft und Kontext, Umfang und gesetzliche Erlaubnisse ignoriert, ist rechtlich angreifbar. Sperrentscheidungen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.

    Folgen für Rechteinhaber

    Rechteinhaber müssen Plattformen die relevanten und notwendigen Informationen liefern, damit Filter überhaupt greifen. Ohne diese Informationen haften Plattformen nicht für das Nichterkennen. In der Praxis lohnt es sich, zwischen offensichtlichen Vollkopien, die zuverlässig gesperrt werden können, und Mischinhalten zu unterscheiden, bei denen die Schranken des Urheberrechts eine Rolle spielen. Wer seine Werke schützen will, sollte Referenzdateien, Rechteketten und Lizenzinformationen strukturiert vorhalten und Sperrverlangen sauber begründen.

    Was jetzt zu tun ist

    Plattformbetreiber sollten ihre Filtereinstellungen auf Overblocking prüfen, die Nutzerinformation über gesetzliche Erlaubnisse sichtbar machen und Beschwerdeprozesse mit menschlicher Überprüfung absichern. Rechteinhaber sollten ihre Sperrverlangen auf den Umfang beschränken, den sie belegen können, und Missbrauchsvorwürfe nach § 18 UrhDaG vermeiden.

    Fragen dazu? Wir beraten Plattformen, Creator und Rechteinhaber. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter Urheberrecht, DSM-Richtlinie und YouTube und Plattformen.