Archivbeitrag – Rechtsstand 2022. Der DSA gilt seit 17. Februar 2024 vollständig; in Deutschland ersetzt seit Mai 2024 das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) das TMG. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Plattformrecht.
Am 27. Oktober 2022 ist der Digital Services Act (DSA, Verordnung (EU) 2022/2065) im Amtsblatt der EU erschienen. Der Digital Markets Act (DMA, Verordnung (EU) 2022/1925) wurde bereits am 12. Oktober 2022 veröffentlicht. Damit ist das Plattformpaket der Kommission abgeschlossen. Beide Verordnungen gelten unmittelbar, ein deutsches Umsetzungsgesetz ist nur für Zuständigkeiten und Sanktionen nötig.
Digital Services Act: Pflichten nach Diensteart
Der DSA löst die Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie ab und übernimmt sie weitgehend inhaltsgleich. Neu sind abgestufte Sorgfaltspflichten, die sich nach der Art des Dienstes richten:
- Alle Vermittlungsdienste: Kontaktstellen, Angaben zu Moderationsregeln in den AGB, Transparenzberichte
- Hostingdienste: Melde- und Abhilfeverfahren, Begründung von Löschungen und Sperren gegenüber dem Nutzer
- Online-Plattformen: internes Beschwerdemanagement, außergerichtliche Streitbeilegung, Verbot von Dark Patterns, Werbetransparenz, keine profilbasierte Werbung gegenüber Minderjährigen
- Online-Marktplätze: Prüfung der Händler (Know your business customer), Gestaltung der Oberfläche für Pflichtinformationen
- Sehr große Plattformen und Suchmaschinen mit mehr als 45 Mio. monatlichen Nutzern in der EU: Risikobewertung, Audits, Datenzugang für Forschung, Aufsicht durch die Kommission
Kleinst- und Kleinunternehmen sind von einem Teil der Plattformpflichten ausgenommen.
Ab wann der DSA gilt
Der DSA tritt am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, also am 16. November 2022. Anwendbar sind die Pflichten im Wesentlichen ab dem 17. Februar 2024. Früher trifft es die sehr großen Plattformen: Sie müssen die Regeln vier Monate nach ihrer Benennung durch die Kommission einhalten. Plattformen müssen ihre Nutzerzahlen bereits bis zum 17. Februar 2023 veröffentlichen.
Digital Markets Act: Regeln für Gatekeeper
Der DMA richtet sich nur an sehr große Anbieter zentraler Plattformdienste, die die Kommission als Gatekeeper benennt. Für sie gelten feste Verhaltenspflichten, unter anderem das Verbot, eigene Angebote im Ranking zu bevorzugen, das Verbot, Daten aus verschiedenen Diensten ohne Einwilligung zusammenzuführen, und Pflichten zur Interoperabilität. Der DMA gilt ab dem 2. Mai 2023. Danach haben potenzielle Gatekeeper ihre Schwellenwerte zu melden, die Benennung folgt, und erst sechs Monate danach greifen die Pflichten.
Für die meisten unserer Mandanten ist der DMA vor allem als Chance relevant: Gewerbliche Nutzer großer Plattformen erhalten neue Rechte, etwa auf Zugang zu Daten, die sie selbst generieren.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Wer einen Onlinedienst mit nutzergenerierten Inhalten, einen Marktplatz oder eine Vergleichsplattform betreibt, sollte bis Anfang 2024 vier Dinge erledigen: die eigene Einordnung als Vermittlungs-, Hosting- oder Plattformdienst klären, AGB und Moderationsregeln überarbeiten, ein Meldeverfahren mit Begründungsvorlagen aufbauen und die Transparenzberichterstattung planen. Marktplätze sollten zudem den Prozess zur Händlerprüfung aufsetzen.
Offen ist noch, welche deutsche Behörde als Koordinator für digitale Dienste zuständig wird und wie das Verhältnis zum NetzDG und zum TMG geregelt wird. Wir rechnen 2023 mit einem Gesetzentwurf.
Fragen dazu? Wir prüfen, welche DSA-Pflichten Ihren Dienst treffen. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter Digital Services Act, Digital Markets Act und Plattformrecht.