Archivbeitrag – Rechtsstand 2023. Das EuG hat den Angemessenheitsbeschluss im September 2025 bestätigt; ein Verfahren vor dem EuGH ist weiterhin möglich. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Datentransfer in Drittländer.
Die Europäische Kommission hat am 10. Juli 2023 den Angemessenheitsbeschluss für das EU-US Data Privacy Framework (DPF) angenommen. Damit gibt es drei Jahre nach dem Schrems-II-Urteil des EuGH, mit dem im Juli 2020 das Privacy Shield fiel, wieder eine Grundlage nach Art. 45 DSGVO für Datenübermittlungen in die USA. Für viele Unternehmen, die Cloud-, CRM- oder Analysedienste aus den USA nutzen, vereinfacht sich die Lage. Ganz erledigt ist das Thema nicht.
Wie das Data Privacy Framework funktioniert
Der Beschluss gilt nicht für die USA insgesamt, sondern nur für US-Unternehmen, die sich beim US-Handelsministerium zertifiziert haben. Sie verpflichten sich auf Datenschutzgrundsätze, die denen des Privacy Shield ähneln. Die Liste der teilnehmenden Unternehmen veröffentlicht das Handelsministerium. Unternehmen, die bereits unter dem Privacy Shield zertifiziert waren, können ihre Teilnahme mit vergleichsweise geringem Aufwand umstellen.
Neu sind die Zusagen auf US-Seite: Der Zugriff von Nachrichtendiensten soll auf das Notwendige und Verhältnismäßige beschränkt werden, und für Betroffene aus der EU wird ein zweistufiges Rechtsbehelfsverfahren geschaffen, an dessen Ende ein neues Data Protection Review Court steht. Die Kommission will das Funktionieren des Rahmens nach einem Jahr erstmals überprüfen.
Was sich für Unternehmen ändert
Übermittelt ein Unternehmen personenbezogene Daten an einen zertifizierten US-Empfänger, ist keine zusätzliche Garantie nach Art. 46 DSGVO mehr nötig. Standardvertragsklauseln und ein Transfer Impact Assessment sind dann für diesen Transfer nicht erforderlich.
Wichtig: Die US-Garantien zum Behördenzugriff gelten für alle Übermittlungen in die USA, auch wenn sie auf Standardvertragsklauseln gestützt sind. Das erleichtert die Bewertung im Transfer Impact Assessment auch für Empfänger, die nicht zertifiziert sind.
Was Sie jetzt prüfen sollten
- Für jeden US-Dienstleister in der Liste des Handelsministeriums prüfen, ob eine aktive Zertifizierung besteht und welche Datenkategorien sie abdeckt
- Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten und Datenschutzerklärung anpassen: Rechtsgrundlage für den Transfer ist nun gegebenenfalls Art. 45 DSGVO
- Standardvertragsklauseln trotzdem beibehalten, wo sie bereits vereinbart sind. Sie dienen als Rückfallebene, falls der Beschluss gekippt wird
- Auftragsverarbeitungsverträge mit Unterauftragnehmern auf US-Bezug prüfen
Bestandsrisiko: Schrems III
Der österreichische Datenschutzaktivist Max Schrems und seine Organisation noyb haben bereits angekündigt, den Beschluss anzugreifen. Ob das DPF hält, hängt im Kern davon ab, ob der EuGH die US-Zusagen als gleichwertig ansieht. Wir halten ein erneutes Verfahren vor dem EuGH für wahrscheinlich. Ein Ergebnis wird aber Jahre auf sich warten lassen.
Unsere Empfehlung lautet daher, das DPF zu nutzen, die Dokumentation aber so aufzubauen, dass ein Wechsel auf Standardvertragsklauseln kurzfristig möglich ist. Bei besonders sensiblen Daten, etwa Gesundheits- oder Beschäftigtendaten, bleibt die Frage nach EU-Alternativen und Verschlüsselung mit Schlüssel in der EU relevant.
Fragen dazu? Wir prüfen Ihre Datenübermittlungen und Verträge mit US-Anbietern. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter Datentransfer in Drittländer, Auftragsverarbeitung und Microsoft 365.