Kategorie: Archiv

Archiv: Beiträge aus den Jahren 2016 bis 2025 im damaligen Rechtsstand, jeweils mit Hinweis auf spätere Änderungen.

  • EU-US Data Privacy Framework: Neuer Angemessenheitsbeschluss für die USA

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2023. Das EuG hat den Angemessenheitsbeschluss im September 2025 bestätigt; ein Verfahren vor dem EuGH ist weiterhin möglich. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Datentransfer in Drittländer.

    Die Europäische Kommission hat am 10. Juli 2023 den Angemessenheitsbeschluss für das EU-US Data Privacy Framework (DPF) angenommen. Damit gibt es drei Jahre nach dem Schrems-II-Urteil des EuGH, mit dem im Juli 2020 das Privacy Shield fiel, wieder eine Grundlage nach Art. 45 DSGVO für Datenübermittlungen in die USA. Für viele Unternehmen, die Cloud-, CRM- oder Analysedienste aus den USA nutzen, vereinfacht sich die Lage. Ganz erledigt ist das Thema nicht.

    Wie das Data Privacy Framework funktioniert

    Der Beschluss gilt nicht für die USA insgesamt, sondern nur für US-Unternehmen, die sich beim US-Handelsministerium zertifiziert haben. Sie verpflichten sich auf Datenschutzgrundsätze, die denen des Privacy Shield ähneln. Die Liste der teilnehmenden Unternehmen veröffentlicht das Handelsministerium. Unternehmen, die bereits unter dem Privacy Shield zertifiziert waren, können ihre Teilnahme mit vergleichsweise geringem Aufwand umstellen.

    Neu sind die Zusagen auf US-Seite: Der Zugriff von Nachrichtendiensten soll auf das Notwendige und Verhältnismäßige beschränkt werden, und für Betroffene aus der EU wird ein zweistufiges Rechtsbehelfsverfahren geschaffen, an dessen Ende ein neues Data Protection Review Court steht. Die Kommission will das Funktionieren des Rahmens nach einem Jahr erstmals überprüfen.

    Was sich für Unternehmen ändert

    Übermittelt ein Unternehmen personenbezogene Daten an einen zertifizierten US-Empfänger, ist keine zusätzliche Garantie nach Art. 46 DSGVO mehr nötig. Standardvertragsklauseln und ein Transfer Impact Assessment sind dann für diesen Transfer nicht erforderlich.

    Wichtig: Die US-Garantien zum Behördenzugriff gelten für alle Übermittlungen in die USA, auch wenn sie auf Standardvertragsklauseln gestützt sind. Das erleichtert die Bewertung im Transfer Impact Assessment auch für Empfänger, die nicht zertifiziert sind.

    Was Sie jetzt prüfen sollten

    • Für jeden US-Dienstleister in der Liste des Handelsministeriums prüfen, ob eine aktive Zertifizierung besteht und welche Datenkategorien sie abdeckt
    • Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten und Datenschutzerklärung anpassen: Rechtsgrundlage für den Transfer ist nun gegebenenfalls Art. 45 DSGVO
    • Standardvertragsklauseln trotzdem beibehalten, wo sie bereits vereinbart sind. Sie dienen als Rückfallebene, falls der Beschluss gekippt wird
    • Auftragsverarbeitungsverträge mit Unterauftragnehmern auf US-Bezug prüfen

    Bestandsrisiko: Schrems III

    Der österreichische Datenschutzaktivist Max Schrems und seine Organisation noyb haben bereits angekündigt, den Beschluss anzugreifen. Ob das DPF hält, hängt im Kern davon ab, ob der EuGH die US-Zusagen als gleichwertig ansieht. Wir halten ein erneutes Verfahren vor dem EuGH für wahrscheinlich. Ein Ergebnis wird aber Jahre auf sich warten lassen.

    Unsere Empfehlung lautet daher, das DPF zu nutzen, die Dokumentation aber so aufzubauen, dass ein Wechsel auf Standardvertragsklauseln kurzfristig möglich ist. Bei besonders sensiblen Daten, etwa Gesundheits- oder Beschäftigtendaten, bleibt die Frage nach EU-Alternativen und Verschlüsselung mit Schlüssel in der EU relevant.

    Fragen dazu? Wir prüfen Ihre Datenübermittlungen und Verträge mit US-Anbietern. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter Datentransfer in Drittländer, Auftragsverarbeitung und Microsoft 365.

  • EuGH zu Art. 82 DSGVO: Kein Schadensersatz ohne Schaden, aber auch keine Bagatellgrenze

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2023. Der EuGH und der BGH haben die Linie seitdem fortentwickelt, etwa zum Kontrollverlust als Schaden (BGH, Urteil vom 18. November 2024, VI ZR 10/24). Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Bußgeld und Schadensersatz.

    Mit Urteil vom 4. Mai 2023 (Rs. C-300/21, Österreichische Post) hat der Gerichtshof der Europäischen Union erstmals Grundsatzfragen zum immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO entschieden. Die Entscheidung war mit Spannung erwartet worden, weil deutsche Gerichte bislang sehr unterschiedlich urteilten: Manche sprachen schon für den bloßen Verstoß Geld zu, andere verlangten einen spürbaren Nachteil von einigem Gewicht.

    Der Fall

    Die Österreichische Post hatte als Adresshändlerin Informationen über die vermutete Parteiaffinität österreichischer Bürger gesammelt. Mithilfe eines Algorithmus ordnete sie den Kläger einer bestimmten politischen Partei zu. Weitergegeben wurden die Daten nicht. Der Kläger fühlte sich durch die Zuordnung bloßgestellt und verlangte immateriellen Schadensersatz. Die österreichischen Instanzgerichte wiesen die Klage ab, weil ein bloßer Verstoß und ein Gefühl des Kontrollverlusts keinen Schaden darstellten. Der österreichische Oberste Gerichtshof legte dem EuGH drei Fragen vor.

    Die drei Kernaussagen des EuGH

    • Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet noch keinen Schadensersatzanspruch. Erforderlich sind ein Verstoß, ein materieller oder immaterieller Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen beiden.
    • Eine Erheblichkeitsschwelle gibt es nicht. Der Anspruch darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der immaterielle Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht.
    • Die Bemessung des Schadensersatzes richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten. Dabei sind der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu wahren. Der Schadensersatz soll den erlittenen Schaden vollständig ausgleichen, einen Strafcharakter hat er nicht.

    Was das für die Praxis bedeutet

    Beide Seiten können dem Urteil etwas abgewinnen. Für Unternehmen ist wichtig, dass Kläger einen Schaden darlegen und beweisen müssen. Pauschale Behauptungen, man sei verunsichert oder verärgert, reichen nicht ohne Weiteres. Die deutschen Gerichte werden genauer prüfen müssen, worin der Schaden konkret besteht.

    Für Betroffene ist entscheidend, dass die Bagatellgrenze fällt. Auch geringe immaterielle Schäden sind ersatzfähig. Das spricht für viele Verfahren mit eher niedrigen Beträgen, die in der Summe für Unternehmen dennoch teuer werden können, etwa nach Datenlecks mit tausenden Betroffenen.

    Offen bleibt, welche Anforderungen an den Nachweis eines immateriellen Schadens zu stellen sind, etwa ob die begründete Befürchtung eines Datenmissbrauchs genügt. Dazu sind weitere Verfahren beim EuGH anhängig.

    Wie Unternehmen sich aufstellen sollten

    Nach unserer Erfahrung entstehen die meisten Schadensersatzklagen aus drei Konstellationen: Datenpannen, verspätete oder unvollständige Auskünfte nach Art. 15 DSGVO und unzulässige Weitergaben an Dritte. Wir empfehlen:

    • Auskunftsersuchen fristgerecht und vollständig beantworten, Prozesse dafür dokumentieren
    • Datenpannen sauber nach Art. 33 und 34 DSGVO behandeln und die Kommunikation mit Betroffenen abstimmen
    • im Prozess konsequent bestreiten, dass ein konkreter Schaden eingetreten ist, und Kausalität prüfen
    • bei Massenverfahren früh eine Verteidigungsstrategie und Textbausteine entwickeln

    Wer auf Klägerseite steht, sollte die eigenen Beeinträchtigungen frühzeitig und konkret festhalten.

    Fragen dazu? Wir vertreten Unternehmen und Betroffene in Verfahren nach Art. 82 DSGVO. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter Bußgeld und Schadensersatz, Datenpanne und Datenschutz.

  • Digital Services Act und Digital Markets Act im Amtsblatt veröffentlicht

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2022. Der DSA gilt seit 17. Februar 2024 vollständig; in Deutschland ersetzt seit Mai 2024 das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) das TMG. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Plattformrecht.

    Am 27. Oktober 2022 ist der Digital Services Act (DSA, Verordnung (EU) 2022/2065) im Amtsblatt der EU erschienen. Der Digital Markets Act (DMA, Verordnung (EU) 2022/1925) wurde bereits am 12. Oktober 2022 veröffentlicht. Damit ist das Plattformpaket der Kommission abgeschlossen. Beide Verordnungen gelten unmittelbar, ein deutsches Umsetzungsgesetz ist nur für Zuständigkeiten und Sanktionen nötig.

    Digital Services Act: Pflichten nach Diensteart

    Der DSA löst die Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie ab und übernimmt sie weitgehend inhaltsgleich. Neu sind abgestufte Sorgfaltspflichten, die sich nach der Art des Dienstes richten:

    • Alle Vermittlungsdienste: Kontaktstellen, Angaben zu Moderationsregeln in den AGB, Transparenzberichte
    • Hostingdienste: Melde- und Abhilfeverfahren, Begründung von Löschungen und Sperren gegenüber dem Nutzer
    • Online-Plattformen: internes Beschwerdemanagement, außergerichtliche Streitbeilegung, Verbot von Dark Patterns, Werbetransparenz, keine profilbasierte Werbung gegenüber Minderjährigen
    • Online-Marktplätze: Prüfung der Händler (Know your business customer), Gestaltung der Oberfläche für Pflichtinformationen
    • Sehr große Plattformen und Suchmaschinen mit mehr als 45 Mio. monatlichen Nutzern in der EU: Risikobewertung, Audits, Datenzugang für Forschung, Aufsicht durch die Kommission

    Kleinst- und Kleinunternehmen sind von einem Teil der Plattformpflichten ausgenommen.

    Ab wann der DSA gilt

    Der DSA tritt am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, also am 16. November 2022. Anwendbar sind die Pflichten im Wesentlichen ab dem 17. Februar 2024. Früher trifft es die sehr großen Plattformen: Sie müssen die Regeln vier Monate nach ihrer Benennung durch die Kommission einhalten. Plattformen müssen ihre Nutzerzahlen bereits bis zum 17. Februar 2023 veröffentlichen.

    Digital Markets Act: Regeln für Gatekeeper

    Der DMA richtet sich nur an sehr große Anbieter zentraler Plattformdienste, die die Kommission als Gatekeeper benennt. Für sie gelten feste Verhaltenspflichten, unter anderem das Verbot, eigene Angebote im Ranking zu bevorzugen, das Verbot, Daten aus verschiedenen Diensten ohne Einwilligung zusammenzuführen, und Pflichten zur Interoperabilität. Der DMA gilt ab dem 2. Mai 2023. Danach haben potenzielle Gatekeeper ihre Schwellenwerte zu melden, die Benennung folgt, und erst sechs Monate danach greifen die Pflichten.

    Für die meisten unserer Mandanten ist der DMA vor allem als Chance relevant: Gewerbliche Nutzer großer Plattformen erhalten neue Rechte, etwa auf Zugang zu Daten, die sie selbst generieren.

    Was Unternehmen jetzt tun sollten

    Wer einen Onlinedienst mit nutzergenerierten Inhalten, einen Marktplatz oder eine Vergleichsplattform betreibt, sollte bis Anfang 2024 vier Dinge erledigen: die eigene Einordnung als Vermittlungs-, Hosting- oder Plattformdienst klären, AGB und Moderationsregeln überarbeiten, ein Meldeverfahren mit Begründungsvorlagen aufbauen und die Transparenzberichterstattung planen. Marktplätze sollten zudem den Prozess zur Händlerprüfung aufsetzen.

    Offen ist noch, welche deutsche Behörde als Koordinator für digitale Dienste zuständig wird und wie das Verhältnis zum NetzDG und zum TMG geregelt wird. Wir rechnen 2023 mit einem Gesetzentwurf.

    Fragen dazu? Wir prüfen, welche DSA-Pflichten Ihren Dienst treffen. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter Digital Services Act, Digital Markets Act und Plattformrecht.

  • Kündigungsbutton ab 1. Juli 2022: Was § 312k BGB von Websites verlangt

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2022. § 312k BGB gilt fort; für Fernabsatzverträge kommt nach der Richtlinie (EU) 2023/2673 eine Widerrufsfunktion hinzu. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Onlineshop.

    Seit dem 1. Juli 2022 gilt § 312k BGB. Die Vorschrift stammt aus dem Gesetz für faire Verbraucherverträge, das im August 2021 verkündet wurde. Wer Verbrauchern über eine Website den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ermöglicht, muss die Kündigung ebenso einfach machen. Betroffen sind Fitnessstudios, Streamingdienste, Zeitschriftenabos, Software-Abos, Energie- und Telekommunikationsverträge und viele andere Abo-Modelle.

    Wann die Pflicht greift

    Entscheidend ist, dass auf der Website ein entgeltlicher Dauerschuldvertrag mit Verbrauchern geschlossen werden kann. Ob der konkrete Kunde online oder im Laden abgeschlossen hat, spielt keine Rolle. Ausgenommen sind nur wenige Konstellationen, etwa Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist, sowie Websites, die Finanzdienstleistungen betreffen. Auch Bestandskunden, die ihren Vertrag vor dem Stichtag oder offline geschlossen haben, können den Button nutzen.

    So muss der Kündigungsbutton aussehen

    Das Gesetz macht detaillierte Vorgaben:

    • Eine Kündigungsschaltfläche, gut lesbar beschriftet mit „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung
    • Sie führt auf eine Bestätigungsseite, auf der der Verbraucher Art der Kündigung, Identifizierung, Vertrag, Zeitpunkt und einen Weg für die Kündigungsbestätigung angeben kann
    • Dort eine Bestätigungsschaltfläche mit der Beschriftung „jetzt kündigen“ oder vergleichbar
    • Beide Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein

    Nach dem Absenden muss der Verbraucher seine Erklärung mit Datum und Uhrzeit speichern können. Der Unternehmer muss den Eingang unverzüglich elektronisch in Textform bestätigen.

    Keine Login-Pflicht, keine Umwege

    Die Anforderung „unmittelbar und leicht zugänglich“ verträgt sich nach unserer Einschätzung nicht mit einer Pflicht, sich vorher einzuloggen. Ebenso problematisch sind Rückhaltestrecken mit Angeboten, Umfragen oder zusätzlichen Bestätigungsschritten vor der eigentlichen Kündigung. Wer das Kundenkonto als Kündigungsweg nutzen will, sollte daneben eine Variante ohne Anmeldung anbieten.

    Folgen bei Verstößen

    Fehlen Schaltflächen oder Bestätigungsseite, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 312k Abs. 6 BGB). Das ist für Anbieter mit langen Laufzeiten ein erhebliches Risiko, weil damit jede Bindung an Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist entfällt. Hinzu kommen Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbraucherverbände, denn § 312k BGB ist eine Marktverhaltensregel.

    Weitere Änderungen aus dem Gesetz für faire Verbraucherverträge

    Bereits seit dem 1. März 2022 gilt der geänderte § 309 Nr. 9 BGB: Verlängert sich ein Verbrauchervertrag stillschweigend, darf das nur auf unbestimmte Zeit geschehen, und der Verbraucher muss jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen können. Die anfängliche Laufzeit bleibt auf zwei Jahre begrenzt. Seit Oktober 2021 sind zudem Einwilligungen in Telefonwerbung nach § 7a UWG zu dokumentieren.

    Was Sie jetzt prüfen sollten

    Wir empfehlen, die Kündigungsstrecke einmal aus Kundensicht durchzuspielen, Beschriftungen wörtlich am Gesetz auszurichten, die automatische Eingangsbestätigung zu testen und AGB auf Laufzeit- und Verlängerungsklauseln nach neuem Recht zu prüfen.

    Fragen dazu? Wir prüfen Ihre Kündigungsstrecke und Ihre AGB. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter Onlineshop, Internet-AGB und Abmahnung.

  • UWG-Novelle seit 28. Mai 2022: Neue Regeln für Bewertungen, Rankings und Influencer

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2022. Die Regeln gelten fort; ergänzend greifen inzwischen der Digital Services Act und die Rechtsprechung des BGH zu Bewertungen und Influencer-Werbung. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Bewertungen im Internet.

    Am 28. Mai 2022 sind die Änderungen am Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und am BGB in Kraft getreten, mit denen Deutschland die Omnibus-Richtlinie (EU) 2019/2161 umsetzt. Für Onlinehändler, Marktplätze, Vergleichsportale und Influencer ändert sich damit einiges. Erstmals können Verbraucher bei Wettbewerbsverstößen selbst Schadensersatz verlangen.

    Kundenbewertungen: Pflicht zur Information über die Echtheit

    Wer Bewertungen von Verbrauchern zu Waren oder Dienstleistungen zugänglich macht, muss nach § 5b Abs. 3 UWG darüber informieren, ob und wie er sicherstellt, dass die Bewertungen tatsächlich von Verbrauchern stammen, die das Produkt genutzt oder gekauft haben. Die Information muss klar und leicht auffindbar sein, etwa direkt beim Bewertungsbereich.

    Wer nicht prüft, muss das offenlegen. Wer prüft, muss das Verfahren nachvollziehbar beschreiben, zum Beispiel Bewertungen nur nach verifiziertem Kauf. Unzulässig ist es außerdem stets, Bewertungen als echt auszugeben, ohne angemessene Schritte zur Prüfung unternommen zu haben, und gefälschte Bewertungen zu beauftragen oder zu übermitteln. Beides steht nun auf der „schwarzen Liste“ im Anhang zum UWG.

    Rankings und bezahlte Platzierungen

    Ermöglicht ein Anbieter eine Suche nach Waren oder Dienstleistungen verschiedener Anbieter, muss er die Hauptparameter des Rankings und deren Gewichtung offenlegen (§ 5b Abs. 2 UWG). Bezahlte Platzierungen, die nicht eindeutig als Werbung erkennbar sind, sind stets unzulässig. Für Marktplätze kommen nach dem BGB weitere Informationspflichten hinzu, etwa ob der Anbieter Unternehmer ist und wer für Gewährleistung einsteht.

    Influencer-Werbung

    Der neue § 5a Abs. 4 UWG regelt den kommerziellen Zweck geschäftlicher Handlungen. Wer zugunsten eines fremden Unternehmens handelt, muss den kommerziellen Zweck kenntlich machen, wenn er dafür ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erhält. Ohne Gegenleistung wird vermutet, dass kein kommerzieller Zweck vorliegt. Damit greift der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2021 auf, wonach nicht jeder Post mit Markennennung Werbung ist.

    Schadensersatz für Verbraucher und Bußgelder

    Neu ist § 9 Abs. 2 UWG: Verbraucher, die durch eine unlautere geschäftliche Handlung zu einer Entscheidung veranlasst wurden, die sie sonst nicht getroffen hätten, können Schadensersatz verlangen. Ausgenommen sind Verstöße nach den §§ 3a, 4 und 6 UWG sowie nach Nr. 32 des Anhangs. Irreführende Handlungen und Verstöße gegen die neuen Informationspflichten sind dagegen erfasst.

    Bei weitverbreiteten Verstößen mit Auswirkungen in mehreren EU-Staaten drohen nach § 19 UWG Bußgelder von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes. Die Verfolgung erfolgt im Rahmen koordinierter Aktionen der Verbraucherschutzbehörden.

    Weitere Änderungen

    Zum gleichen Datum gelten neue Informationspflichten bei Preisänderungen und personalisierten Preisen, ein neues Widerrufsrecht bei Verträgen, in denen Verbraucher mit Daten bezahlen, und strengere Regeln für Werbe- und Verkaufsveranstaltungen.

    Was Shops und Plattformen jetzt tun sollten

    • Bewertungsbereich um einen Hinweis zur Echtheitsprüfung ergänzen
    • Ranking-Kriterien in verständlicher Form veröffentlichen
    • bezahlte Platzierungen eindeutig kennzeichnen
    • Influencer-Verträge um Kennzeichnungspflichten und Freigabeprozesse ergänzen
    • Dokumentation zu Bewertungsprozessen anlegen, um bei Abmahnungen reagieren zu können

    Fragen dazu? Wir prüfen Ihren Shop, Ihr Bewertungssystem und Ihre Influencer-Verträge. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter Wettbewerbsrecht, Bewertungen im Internet und Online-Marketing.

  • EuGH bestätigt Art. 17 DSM-Richtlinie: Uploadfilter ja, aber mit Grenzen

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2022. Das UrhDaG gilt unverändert; im Fokus der Plattformhaftung stehen inzwischen zusätzlich DSA und KI-generierte Inhalte. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Urheberrecht.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 26. April 2022 (Rs. C-401/19, Polen / Parlament und Rat) die Klage Polens gegen Art. 17 der DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 abgewiesen. Polen hatte beantragt, Art. 17 Abs. 4 lit. b und lit. c letzter Halbsatz für nichtig zu erklären. Das Land sah in der Pflicht, Uploads vorab zu kontrollieren, einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit.

    Was der EuGH entschieden hat

    Der EuGH erkennt an, dass die Haftungsregel des Art. 17 Plattformen faktisch dazu bringt, Inhalte vor ihrer Veröffentlichung automatisiert zu prüfen. Das schränkt die Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art. 11 der Grundrechtecharta ein. Die Einschränkung sei aber gerechtfertigt, weil der Unionsgesetzgeber ausreichende Schutzmechanismen vorgesehen habe.

    Der Gerichtshof nennt dabei vor allem folgende Grenzen:

    • Filtersysteme, die nicht hinreichend zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Inhalten unterscheiden können, sind unzulässig.
    • Plattformen trifft keine allgemeine Überwachungspflicht. Sie müssen die Rechtmäßigkeit von Inhalten nicht eigenständig beurteilen, sondern nur auf Grundlage der von Rechteinhabern gelieferten relevanten und notwendigen Informationen handeln.
    • Nutzer dürfen Inhalte zu Zwecken wie Zitat, Kritik, Karikatur, Parodie und Pastiche hochladen und müssen über diese Möglichkeiten informiert werden.
    • Wird ein rechtmäßiger Inhalt fälschlich gesperrt, stehen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zur Verfügung.

    Zugleich gibt der EuGH den Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie so umzusetzen und auszulegen, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Grundrechten gewahrt bleibt.

    Bedeutung für das deutsche UrhDaG

    Deutschland hat Art. 17 mit dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz umgesetzt, das seit August 2021 gilt. Der deutsche Gesetzgeber ist über den Mindeststandard hinausgegangen: Mit den mutmaßlich erlaubten Nutzungen nach §§ 9 bis 12 UrhDaG und den Bagatellgrenzen bleiben Inhalte bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens online. Das Urteil stützt diesen Ansatz. Wir sehen keinen Änderungsbedarf am UrhDaG, wohl aber Rückenwind für Nutzer, die sich gegen pauschale Sperren wehren.

    Für Plattformen bedeutet das: Ein Filter, der nur auf Übereinstimmungen mit Referenzdateien prüft und Kontext, Umfang und gesetzliche Erlaubnisse ignoriert, ist rechtlich angreifbar. Sperrentscheidungen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.

    Folgen für Rechteinhaber

    Rechteinhaber müssen Plattformen die relevanten und notwendigen Informationen liefern, damit Filter überhaupt greifen. Ohne diese Informationen haften Plattformen nicht für das Nichterkennen. In der Praxis lohnt es sich, zwischen offensichtlichen Vollkopien, die zuverlässig gesperrt werden können, und Mischinhalten zu unterscheiden, bei denen die Schranken des Urheberrechts eine Rolle spielen. Wer seine Werke schützen will, sollte Referenzdateien, Rechteketten und Lizenzinformationen strukturiert vorhalten und Sperrverlangen sauber begründen.

    Was jetzt zu tun ist

    Plattformbetreiber sollten ihre Filtereinstellungen auf Overblocking prüfen, die Nutzerinformation über gesetzliche Erlaubnisse sichtbar machen und Beschwerdeprozesse mit menschlicher Überprüfung absichern. Rechteinhaber sollten ihre Sperrverlangen auf den Umfang beschränken, den sie belegen können, und Missbrauchsvorwürfe nach § 18 UrhDaG vermeiden.

    Fragen dazu? Wir beraten Plattformen, Creator und Rechteinhaber. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter Urheberrecht, DSM-Richtlinie und YouTube und Plattformen.

  • TTDSG in Kraft: Cookies nur noch mit Einwilligung, sagt die DSK

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2021. Das TTDSG heißt seit Mai 2024 TDDDG, § 25 gilt inhaltlich fort. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Cookies und Tracking.

    Seit dem 1. Dezember 2021 gilt das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG, BGBl. 2021 I S. 1982). Kern für Websitebetreiber und App-Anbieter ist § 25 TTDSG: Wer Informationen auf dem Endgerät eines Nutzers speichert oder dort ausliest, braucht grundsätzlich dessen Einwilligung. Am 20. Dezember 2021 hat die Datenschutzkonferenz (DSK) ihre Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien veröffentlicht. Sie zeigt, wie die Aufsichtsbehörden die neue Norm lesen.

    Was § 25 TTDSG regelt

    Die Vorschrift setzt Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie endlich ausdrücklich ins deutsche Recht um. Sie erfasst nicht nur Cookies, sondern jeden Zugriff auf das Endgerät: Local Storage, Fingerprinting-Techniken, Werbe-IDs in Apps oder das Auslesen von Gerätekennungen. Ob dabei personenbezogene Daten im Spiel sind, ist nach Ansicht der DSK unerheblich.

    Ohne Einwilligung ist der Zugriff nur erlaubt, wenn er der Übertragung einer Nachricht dient oder wenn er unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst bereitstellen kann (§ 25 Abs. 2 TTDSG). Die DSK legt diese Ausnahme eng aus und prüft sie für jede Funktion einzeln.

    Cookie-Banner: Anforderungen der Aufsichtsbehörden

    Aus der Orientierungshilfe ergeben sich klare Vorgaben für die Gestaltung:

    • Die Einwilligung muss vor dem ersten Zugriff vorliegen. Cookies dürfen nicht schon beim Laden der Seite gesetzt werden.
    • Scrollen, Weitersurfen oder vorausgewählte Kästchen genügen nicht. Opt-out-Lösungen sind ungeeignet.
    • Die Ablehnung muss auf der ersten Ebene mit gleichem Aufwand möglich sein wie die Zustimmung. Ein Banner nur mit „OK“ reicht nicht.
    • Zwecke, beteiligte Dritte und Speicherdauer sind konkret zu benennen.
    • Der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung.

    Die Verantwortung bleibt beim Websitebetreiber, auch wenn er eine Consent-Management-Plattform einsetzt.

    TTDSG und DSGVO: zwei Stufen

    § 25 TTDSG betrifft nur den Zugriff auf das Endgerät. Die anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich weiter nach der DSGVO. Eine Einwilligung nach TTDSG ersetzt nicht automatisch die nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, beide lassen sich aber in einem Dialog bündeln, wenn alle Zwecke genannt werden. Auf berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO lässt sich Tracking nach Auffassung der DSK nur in wenigen Fällen stützen.

    Hinzu kommt die Drittlandfrage. Seit dem Schrems-II-Urteil des EuGH reichen Standardvertragsklauseln für US-Dienste häufig nicht allein aus. Für dauerhaftes Tracking scheidet Art. 49 DSGVO als Grundlage in der Regel aus.

    Reichweitenmessung und Analyse

    Eine pauschale Freigabe für Webanalyse enthält die Orientierungshilfe nicht. Entscheidend ist der konkrete Zweck. Wer Analyse ohne Einwilligung betreiben will, muss gut begründen, warum gerade diese Messung für den vom Nutzer gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist. In der Praxis raten wir derzeit zur Einwilligung, sofern keine streng datensparsame, selbst gehostete Lösung eingesetzt wird.

    Was Sie jetzt tun sollten

    Wir empfehlen eine Bestandsaufnahme aller Skripte, Pixel und SDKs auf Website und App. Für jedes Element ist festzuhalten, ob es unter die Ausnahme fällt oder eine Einwilligung braucht. Danach folgen Banner, Datenschutzerklärung und Dokumentation. Die in § 26 TTDSG vorgesehenen anerkannten Dienste zur Einwilligungsverwaltung gibt es noch nicht; dafür fehlt die Rechtsverordnung.

    Fragen dazu? Wir prüfen Ihre Website und Ihre App auf die Anforderungen des TTDSG. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Weiterführend: Datenschutz, Cookies und Tracking und Datentransfer in Drittländer.

  • Neues TKG ab 1. Dezember 2021: Was sich für Anbieter und Kunden ändert

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2021. Das TKG wurde seitdem mehrfach geändert, die Datenschutzregeln des TTDSG stehen seit Mai 2024 im TDDDG. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Telekommunikationsrecht.

    Heute tritt das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKModG) in Kraft. Es ersetzt das Telekommunikationsgesetz von 2004 vollständig durch ein neues TKG (Art. 61 Abs. 1 TKModG) und setzt den Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation um. Für Anbieter bedeutet das neue Vertrags-, Informations- und Kundenschutzpflichten, für Kunden spürbar mehr Rechte.

    Vertragslaufzeit und Kündigung nach dem neuen TKG

    Die Mindestlaufzeit von Verbraucherverträgen bleibt auf 24 Monate begrenzt. Neu ist, was danach gilt: Verlängert sich der Vertrag stillschweigend, kann der Kunde ihn jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Die bisher übliche Verlängerung um weitere zwölf Monate ist damit für Neu- und Bestandsverträge vom Tisch. Anbieter müssen außerdem einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit anbieten.

    Vor Vertragsschluss ist eine Vertragszusammenfassung in Textform zur Verfügung zu stellen. Erst wenn der Verbraucher den Vertrag nach Erhalt dieser Zusammenfassung genehmigt, wird er wirksam, sofern die Zusammenfassung nicht schon vorher vorlag. Diese Regel trifft vor allem den telefonischen Vertrieb.

    Minderung bei zu langsamem Internet

    Weicht die tatsächliche Datenübertragungsrate erheblich, kontinuierlich oder regelmäßig wiederkehrend von der vertraglich vereinbarten Leistung ab, darf der Verbraucher das Entgelt mindern oder außerordentlich kündigen (§ 57 Abs. 4 TKG). Nachweisen lässt sich die Abweichung über das Messtool der Bundesnetzagentur. Die Einzelheiten der Messung soll die Bundesnetzagentur noch durch eine Allgemeinverfügung festlegen.

    Entschädigung bei Störungen und Umzug

    Ist der Dienst gestört, muss der Anbieter die Störung unverzüglich und unentgeltlich beseitigen. Gelingt das nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung, kann der Verbraucher eine pauschale Entschädigung verlangen, die mit der Dauer der Störung steigt (§ 58 TKG). Auch versäumte Techniker-Termine lösen eine Entschädigung aus.

    Beim Umzug ist die Leistung am neuen Wohnort ohne neue Mindestlaufzeit fortzuführen, soweit der Anbieter sie dort erbringen kann. Andernfalls besteht ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat.

    Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

    Die Pflichten treffen nicht nur klassische Netzbetreiber. Auch Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste, etwa nummernunabhängige Messenger, fallen nun ausdrücklich unter den Begriff der Telekommunikationsdienste. Für Geschäftskunden gelten Teile der Kundenschutzregeln entsprechend, wenn es sich um Kleinst- und Kleinunternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, sofern sie nicht ausdrücklich darauf verzichten.

    In der Beratung empfehlen wir Anbietern, jetzt folgende Punkte abzuarbeiten:

    • Vertragsmuster und AGB an Laufzeit- und Kündigungsregeln anpassen
    • Vertragszusammenfassung und Produktinformationsblatt in den Vertriebsprozess einbauen, auch am Telefon
    • Störungs- und Entschädigungsprozesse dokumentieren, damit Fristen nachweisbar sind
    • Leistungsbeschreibungen zu Bandbreiten so formulieren, dass minimale, normalerweise verfügbare und maximale Geschwindigkeit klar angegeben sind

    Unternehmen als Kunden sollten bestehende Verträge auf automatische Verlängerungen prüfen. Viele Altverträge lassen sich nach Ablauf der ursprünglichen Laufzeit nun mit Monatsfrist beenden.

    Datenschutz in einem eigenen Gesetz

    Die bisherigen Datenschutzregeln aus TKG und TMG sind heute zugleich in das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) gewandert. Dazu gehört insbesondere § 25 TTDSG zu Cookies und dem Zugriff auf Endgeräte. Diesem Thema widmen wir einen eigenen Beitrag.

    Fragen dazu? Wir prüfen Ihre Verträge und Prozesse auf das neue TKG. Schreiben Sie uns über die Onlineberatung. Mehr zum Thema finden Sie unter TK-Recht und Telekommunikationsrecht.

  • UrhDaG in Kraft: Plattformen haften für Uploads ihrer Nutzer

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2021. Der EuGH hat Art. 17 DSM-Richtlinie im April 2022 bestätigt (C-401/19), seither sind vor allem Fragen zu KI-Inhalten hinzugekommen. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Urheberrecht.

    Seit dem 1. August 2021 gilt das Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz, UrhDaG). Es setzt Art. 17 der DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 um und ändert die Spielregeln für Upload-Plattformen grundlegend: Wer nutzergenerierte Inhalte öffentlich zugänglich macht, gibt sie nach § 1 UrhDaG selbst öffentlich wieder und haftet dafür, wenn er seine Pflichten nicht erfüllt.

    Wer unter das UrhDaG fällt

    Erfasst sind Dienste, deren Hauptzweck darin besteht, große Mengen urheberrechtlich geschützter Inhalte, die Nutzer hochladen, zu speichern, öffentlich zugänglich zu machen, zu organisieren und zu Gewinnzwecken zu bewerben (§ 2 UrhDaG). Gemeint sind vor allem Video- und Social-Media-Plattformen.

    Ausgenommen sind nach § 3 UrhDaG unter anderem nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien und Bildungsrepositorien, Entwicklungsplattformen für Open-Source-Software, Online-Marktplätze, Cloud-Dienste zwischen Unternehmen und Cloud-Speicher für den Eigengebrauch. Erleichterungen gelten für Start-ups mit bis zu 10 Mio. Euro Jahresumsatz in der EU, die weniger als drei Jahre am Markt sind, und für kleine Anbieter mit bis zu 1 Mio. Euro Umsatz.

    Pflichten der Plattformen

    Das Gesetz sieht ein abgestuftes System vor:

    • Lizenzen: Der Anbieter muss sich nach besten Kräften bemühen, Nutzungsrechte zu erwerben, etwa über Verwertungsgesellschaften oder Rahmenverträge (§ 4 UrhDaG).
    • Sperrung: Auf Verlangen des Rechteinhabers und gegen Übermittlung der erforderlichen Informationen muss der Anbieter Inhalte sperren oder entfernen und künftige Uploads verhindern (§§ 7, 8 UrhDaG).
    • Schutz erlaubter Nutzungen: Sperrmaßnahmen dürfen rechtmäßige Inhalte nicht unzugänglich machen.

    Mutmaßlich erlaubte Nutzungen und Bagatellgrenzen

    Der eigentlich deutsche Weg liegt in den §§ 9 bis 12 UrhDaG. Uploads, die weniger als die Hälfte eines fremden Werks enthalten, es mit anderem Inhalt kombinieren und nur geringfügig nutzen oder vom Nutzer als erlaubt gekennzeichnet werden, gelten als mutmaßlich erlaubt. Geringfügig sind bis zu 15 Sekunden Film oder Ton, bis zu 160 Zeichen Text und Bilder bis 125 Kilobyte. Solche Inhalte bleiben online, bis ein Beschwerdeverfahren entschieden ist. Für diese Nutzungen schuldet der Anbieter den Urhebern eine angemessene Vergütung.

    Daneben erlaubt § 5 UrhDaG ausdrücklich Zitate, Karikaturen, Parodien und Pastiches.

    Beschwerdeverfahren

    Plattformen müssen ein kostenloses, wirksames und zügiges Beschwerdeverfahren anbieten. Über Beschwerden ist innerhalb einer Woche zu entscheiden, und zwar durch unparteiische Personen (§ 14 UrhDaG). Wer das Verfahren missbraucht, etwa durch fehlerhafte Sperrverlangen oder falsche Kennzeichnung als erlaubt, kann ausgeschlossen werden (§ 18 UrhDaG).

    Offene Frage: Polens Klage vor dem EuGH

    Polen hat gegen Art. 17 DSM-Richtlinie Nichtigkeitsklage erhoben (C-401/19). Sie richtet sich gegen die Pflicht, Uploads vorab zu prüfen, weil diese faktisch Uploadfilter erfordere. Ein Urteil steht noch aus. Der deutsche Gesetzgeber hat mit den Regeln zu mutmaßlich erlaubten Nutzungen bereits versucht, Overblocking zu begrenzen.

    Was Sie jetzt tun sollten

    Plattformbetreiber sollten prüfen, ob ihr Dienst unter § 2 UrhDaG fällt, Lizenzgespräche dokumentieren, Nutzungsbedingungen um die gesetzlichen Erlaubnisse ergänzen und das Beschwerdeverfahren technisch abbilden. Rechteinhaber sollten die für Sperrverlangen notwendigen Referenzdateien und Rechteketten bereithalten.

    Fragen dazu? Wir beraten Plattformen und Rechteinhaber zum UrhDaG. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter Urheberrecht, DSM-Richtlinie und YouTube und Plattformen.

  • Digitale Produkte im BGB: §§ 327 ff. gelten ab 1. Januar 2022

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2021. Die §§ 327 ff. BGB gelten seit 1. Januar 2022; hinzu kommen inzwischen der Data Act und der Cyber Resilience Act. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Digitale Produkte.

    Am 30. Juni 2021 ist im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen vom 25. Juni 2021 verkündet worden (BGBl. 2021 I S. 2123). Zeitgleich erschien das Gesetz zur Umsetzung der Warenkaufrichtlinie. Beide treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Für Anbieter von Software, Apps, Streaming, Cloud-Diensten und Waren mit digitalen Elementen beginnt damit die Vorbereitungszeit.

    Neuer Vertragstyp: §§ 327 bis 327u BGB

    Das BGB erhält einen eigenen Titel für Verbraucherverträge über digitale Produkte. Er gilt unabhängig davon, ob der Vertrag als Kauf, Miete, Dienst- oder Werkvertrag einzuordnen ist. Erfasst sind digitale Inhalte wie Software, E-Books oder Musikdateien und digitale Dienstleistungen wie SaaS, Cloud-Speicher, Online-Spiele oder soziale Netzwerke.

    Besonders wichtig: Die Regeln gelten auch, wenn der Verbraucher nicht mit Geld, sondern mit personenbezogenen Daten „bezahlt“ (§ 327 Abs. 3 BGB). Viele vermeintlich kostenlose Angebote fallen damit erstmals unter ein ausdrückliches Gewährleistungsregime.

    Mangelbegriff und Aktualisierungspflicht

    Ein digitales Produkt ist nach § 327e BGB nur mangelfrei, wenn es den subjektiven Anforderungen (Vereinbarung), den objektiven Anforderungen (was Verbraucher üblicherweise erwarten dürfen) und den Anforderungen an die Integration entspricht. Wer in der Leistungsbeschreibung vom üblichen Standard abweichen will, muss das künftig ausdrücklich und gesondert vereinbaren.

    Neu ist die Aktualisierungspflicht nach § 327f BGB. Der Unternehmer muss sicherstellen, dass der Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums die für die Vertragsmäßigkeit erforderlichen Updates erhält, einschließlich Sicherheitsupdates, und er muss darüber informieren. Bei Dauerschuldverhältnissen ist das die gesamte Laufzeit. Bei einmaliger Bereitstellung richtet sich der Zeitraum nach dem, was der Verbraucher erwarten kann. Eine feste Zahl nennt das Gesetz nicht.

    Beweislast, Änderungen, Kündigung

    Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres nach Bereitstellung, wird vermutet, dass er schon bei Bereitstellung vorlag (§ 327k BGB). Bei dauerhafter Bereitstellung gilt die Vermutung für die gesamte Laufzeit.

    Änderungen am Produkt, die über die Erhaltung der Vertragsmäßigkeit hinausgehen, sind nur unter den Voraussetzungen des § 327r BGB zulässig: Der Vertrag muss sie vorsehen, es braucht einen triftigen Grund, und der Verbraucher ist klar zu informieren. Beeinträchtigt die Änderung Zugang oder Nutzbarkeit mehr als unerheblich, kann der Verbraucher innerhalb von 30 Tagen unentgeltlich kündigen.

    Rückgriff in der Lieferkette

    Für Unternehmen, die digitale Produkte von Herstellern oder Entwicklern beziehen und an Verbraucher weitergeben, schafft § 327u BGB einen Rückgriffsanspruch. Das hat Folgen für B2B-Verträge: Softwarelizenz- und Entwicklungsverträge sollten Update-Zusagen und Regressregeln so abbilden, dass der Anbieter gegenüber Verbrauchern nicht auf Pflichten sitzen bleibt, die er selbst nicht erfüllen kann.

    Was Anbieter bis Jahresende erledigen sollten

    • Leistungsbeschreibungen auf den objektiven Mangelbegriff prüfen und Abweichungen gesondert vereinbaren
    • Update-Zeiträume festlegen und intern Ressourcen dafür einplanen
    • Änderungsklauseln in AGB an § 327r BGB anpassen
    • Lieferanten- und Lizenzverträge um Update-Pflichten und Rückgriff ergänzen
    • prüfen, welche „kostenlosen“ Angebote wegen Datennutzung erfasst sind

    Das neue Recht gilt für Verträge ab dem 1. Januar 2022, für dauerhafte Bereitstellungen teilweise auch für Altverträge (Art. 229 § 57 EGBGB).

    Fragen dazu? Wir passen Ihre Verträge und AGB an das neue Recht an. Nutzen Sie unsere Onlineberatung. Mehr unter Digitale Produkte, SaaS-Verträge und Softwarerecht.