Archivbeitrag – Rechtsstand 2017. Das OLG Frankfurt hat das Plattformverbot im Anschluss bestätigt. Seit dem 1. Juni 2022 gilt die neue Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (EU) 2022/720, die Plattformverbote grundsätzlich freistellt. Mehr auf unseren Seiten Verkaufsportale und Onlineshop.
Der Europäische Gerichtshof hat am 6. Dezember 2017 in der Rechtssache Coty Germany gegen Parfümerie Akzente (C-230/16) über eine der umstrittensten Fragen des Online-Vertriebs entschieden. Coty vertreibt Luxuskosmetik über ein selektives Vertriebssystem. Die Händlerverträge erlaubten den Verkauf im Internet, untersagten aber den nach außen erkennbaren Einsatz von Drittunternehmen. Parfümerie Akzente verkaufte die Produkte auch über amazon.de. Das OLG Frankfurt legte dem EuGH die Frage vor, ob ein solches Verbot mit Art. 101 AEUV vereinbar ist.
Die Kernaussagen
Der Gerichtshof hält zunächst fest, dass ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das in erster Linie das Luxusimage sicherstellen soll, nicht gegen das Kartellverbot verstößt. Voraussetzung ist, dass die Händler nach objektiven, qualitativen Kriterien ausgewählt werden, die einheitlich und diskriminierungsfrei angewandt werden, und dass die Kriterien nicht über das Erforderliche hinausgehen.
Das konkrete Plattformverbot hält der EuGH für geeignet und erforderlich. Der Hersteller hat keine Vertragsbeziehung zum Plattformbetreiber und kann dort nicht durchsetzen, unter welchen Bedingungen seine Waren präsentiert werden. Das Verbot ist auch verhältnismäßig, weil Händler weiterhin über ihren eigenen Onlineshop verkaufen und nicht erkennbare Werbeplattformen und Suchmaschinen nutzen dürfen.
Selbst wenn das Verbot eine Wettbewerbsbeschränkung wäre, sei es nach der Vertikal-GVO (EU) Nr. 330/2010 freigestellt. Das Verbot sei weder eine Beschränkung der Kundengruppe noch der passiven Verkäufe an Endverbraucher im Sinne von Art. 4 lit. b und c der Verordnung, weil die Kunden der Drittplattformen nicht abgegrenzt werden können.
Abkehr vom Pierre-Fabre-Verständnis
Viele hatten aus der Entscheidung Pierre Fabre aus dem Jahr 2011 ein weitgehendes Verbot von Internetbeschränkungen abgeleitet. Der EuGH stellt nun klar, dass jene Entscheidung ein vollständiges Verbot des Internetvertriebs betraf und sich nicht auf Luxuswaren und Plattformverbote übertragen lässt. Auch das Bundeskartellamt hatte Plattformverbote bislang kritisch gesehen, etwa in den Verfahren gegen Adidas und Asics.
Was offen bleibt
Das Urteil betrifft ausdrücklich Luxuswaren. Ob Hersteller von Markenprodukten ohne Luxuscharakter, etwa Sportartikel, Elektronik oder Werkzeug, ihren Händlern den Verkauf über Marktplätze ebenso verbieten dürfen, ist nicht entschieden. Der Weg über die Freistellung nach der Vertikal-GVO dürfte bei einem Marktanteil unter 30 % zwar auch hier offenstehen. Das Bundeskartellamt hat aber bereits angekündigt, die Auswirkungen auf andere Produktgruppen genau zu prüfen. Für marktbeherrschende Hersteller bleibt zudem das Missbrauchsverbot zu beachten.
Empfehlungen für Hersteller und Händler
- Hersteller sollten ihre Händlerverträge daraufhin prüfen, ob Qualitätskriterien klar formuliert, objektiv und dokumentiert angewandt werden.
- Ein Plattformverbot sollte sich auf erkennbare Drittplattformen beschränken und den eigenen Onlineshop des Händlers ausdrücklich erlauben.
- Preisvorgaben bleiben unzulässig. Ein Plattformverbot darf nicht dazu dienen, den Wiederverkaufspreis zu steuern.
- Händler, die bislang über Marktplätze verkaufen, sollten prüfen, ob ihre Verträge ein solches Verbot enthalten und welche Übergangsfristen gelten.
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