Jahr: 2017

  • EuGH Coty: Hersteller von Luxuswaren dürfen den Verkauf über Amazon & Co. verbieten

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2017. Das OLG Frankfurt hat das Plattformverbot im Anschluss bestätigt. Seit dem 1. Juni 2022 gilt die neue Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (EU) 2022/720, die Plattformverbote grundsätzlich freistellt. Mehr auf unseren Seiten Verkaufsportale und Onlineshop.

    Der Europäische Gerichtshof hat am 6. Dezember 2017 in der Rechtssache Coty Germany gegen Parfümerie Akzente (C-230/16) über eine der umstrittensten Fragen des Online-Vertriebs entschieden. Coty vertreibt Luxuskosmetik über ein selektives Vertriebssystem. Die Händlerverträge erlaubten den Verkauf im Internet, untersagten aber den nach außen erkennbaren Einsatz von Drittunternehmen. Parfümerie Akzente verkaufte die Produkte auch über amazon.de. Das OLG Frankfurt legte dem EuGH die Frage vor, ob ein solches Verbot mit Art. 101 AEUV vereinbar ist.

    Die Kernaussagen

    Der Gerichtshof hält zunächst fest, dass ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das in erster Linie das Luxusimage sicherstellen soll, nicht gegen das Kartellverbot verstößt. Voraussetzung ist, dass die Händler nach objektiven, qualitativen Kriterien ausgewählt werden, die einheitlich und diskriminierungsfrei angewandt werden, und dass die Kriterien nicht über das Erforderliche hinausgehen.

    Das konkrete Plattformverbot hält der EuGH für geeignet und erforderlich. Der Hersteller hat keine Vertragsbeziehung zum Plattformbetreiber und kann dort nicht durchsetzen, unter welchen Bedingungen seine Waren präsentiert werden. Das Verbot ist auch verhältnismäßig, weil Händler weiterhin über ihren eigenen Onlineshop verkaufen und nicht erkennbare Werbeplattformen und Suchmaschinen nutzen dürfen.

    Selbst wenn das Verbot eine Wettbewerbsbeschränkung wäre, sei es nach der Vertikal-GVO (EU) Nr. 330/2010 freigestellt. Das Verbot sei weder eine Beschränkung der Kundengruppe noch der passiven Verkäufe an Endverbraucher im Sinne von Art. 4 lit. b und c der Verordnung, weil die Kunden der Drittplattformen nicht abgegrenzt werden können.

    Abkehr vom Pierre-Fabre-Verständnis

    Viele hatten aus der Entscheidung Pierre Fabre aus dem Jahr 2011 ein weitgehendes Verbot von Internetbeschränkungen abgeleitet. Der EuGH stellt nun klar, dass jene Entscheidung ein vollständiges Verbot des Internetvertriebs betraf und sich nicht auf Luxuswaren und Plattformverbote übertragen lässt. Auch das Bundeskartellamt hatte Plattformverbote bislang kritisch gesehen, etwa in den Verfahren gegen Adidas und Asics.

    Was offen bleibt

    Das Urteil betrifft ausdrücklich Luxuswaren. Ob Hersteller von Markenprodukten ohne Luxuscharakter, etwa Sportartikel, Elektronik oder Werkzeug, ihren Händlern den Verkauf über Marktplätze ebenso verbieten dürfen, ist nicht entschieden. Der Weg über die Freistellung nach der Vertikal-GVO dürfte bei einem Marktanteil unter 30 % zwar auch hier offenstehen. Das Bundeskartellamt hat aber bereits angekündigt, die Auswirkungen auf andere Produktgruppen genau zu prüfen. Für marktbeherrschende Hersteller bleibt zudem das Missbrauchsverbot zu beachten.

    Empfehlungen für Hersteller und Händler

    • Hersteller sollten ihre Händlerverträge daraufhin prüfen, ob Qualitätskriterien klar formuliert, objektiv und dokumentiert angewandt werden.
    • Ein Plattformverbot sollte sich auf erkennbare Drittplattformen beschränken und den eigenen Onlineshop des Händlers ausdrücklich erlauben.
    • Preisvorgaben bleiben unzulässig. Ein Plattformverbot darf nicht dazu dienen, den Wiederverkaufspreis zu steuern.
    • Händler, die bislang über Marktplätze verkaufen, sollten prüfen, ob ihre Verträge ein solches Verbot enthalten und welche Übergangsfristen gelten.

    Fragen dazu? Wir gestalten und prüfen Vertriebs- und Händlerverträge für den Online-Handel. Nutzen Sie unsere Onlineberatung oder lesen Sie mehr zu Verkaufsportalen, Vertragsrecht im Internet und Wettbewerbsrecht.

  • WLAN-Gesetz in Kraft: Störerhaftung abgeschafft, Sperranspruch eingeführt

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2017. Die Regelungen stehen seit dem 14. Mai 2024 nicht mehr im TMG, sondern in den §§ 7, 8 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Inhaltlich hat sich der Sperranspruch kaum geändert. Mehr auf unserer Seite Telemedienrecht.

    Heute tritt das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes in Kraft (BGBl. I S. 3530). Es soll endlich erreichen, was der Gesetzgeber schon 2016 versprochen hatte: Wer anderen einen Internetzugang über WLAN zur Verfügung stellt, soll nicht mehr für Rechtsverletzungen seiner Nutzer abgemahnt werden können. Nach dem Urteil des EuGH in Sachen McFadden (C-484/14) vom September 2016 war klar, dass die Änderung von 2016 dafür nicht ausreichte.

    Was sich in § 8 TMG ändert

    § 8 Abs. 1 TMG stellt jetzt ausdrücklich klar, dass Zugangsanbieter, die nach der Vorschrift nicht verantwortlich sind, auch nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Gleiches gilt für die Kosten der Geltendmachung, also insbesondere für Abmahnkosten. Die Regelung gilt nach § 8 Abs. 3 TMG ausdrücklich auch für Anbieter, die Nutzern einen Zugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

    Nach § 8 Abs. 4 TMG darf eine Behörde den WLAN-Betreiber nicht verpflichten, Nutzer zu registrieren, die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder das Angebot einzustellen. Freiwillig darf der Betreiber solche Maßnahmen weiterhin ergreifen.

    Neu: Der Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG

    Als Ausgleich für den Wegfall der Störerhaftung erhalten Rechteinhaber einen neuen Anspruch. Wird über einen WLAN-Zugang ein Recht des geistigen Eigentums verletzt und hat der Rechteinhaber keine andere Möglichkeit, der Verletzung abzuhelfen, kann er vom Betreiber verlangen, die Nutzung von Informationen zu sperren. Die Sperre muss zumutbar und verhältnismäßig sein. In Betracht kommen etwa Port-Sperren für Tauschbörsenprogramme oder die Sperrung bestimmter Seiten.

    Wichtig ist die Kostenregel: Ein Anspruch auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung des Sperranspruchs besteht nach § 7 Abs. 4 Satz 3 TMG nicht. Eine Abmahnung mit Kostennote ist damit auch auf diesem Weg ausgeschlossen.

    Was Betreiber jetzt tun sollten

    Für Cafés, Hotels, Arztpraxen, Vermieter von Ferienwohnungen und Einzelhändler sinkt das Risiko erheblich. Wir empfehlen dennoch:

    • Prüfen Sie, ob Ihr Angebot wirklich ein Zugang für Dritte ist. Für private Anschlüsse im Familienkreis gelten die Grundsätze der BGH-Rechtsprechung zur sekundären Darlegungslast weiter.
    • Bewahren Sie Abmahnungen, die vor dem 13. Oktober 2017 eingegangen sind, auf und lassen Sie prüfen, ob noch Ansprüche bestehen. Das neue Recht wirkt nicht ohne Weiteres auf abgeschlossene Sachverhalte zurück.
    • Halten Sie technisch die Möglichkeit vor, einzelne Ports oder Dienste zu sperren, damit Sie auf ein Sperrverlangen reagieren können.
    • Verzichten Sie nicht leichtfertig auf Nutzungsbedingungen. Sie sind weiterhin sinnvoll, um Missbrauch zu begegnen.

    Offene Fragen

    Ob der vollständige Ausschluss des Unterlassungsanspruchs mit der Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG und der Rechtsprechung des EuGH vereinbar ist, ist umstritten. Rechteinhaber haben bereits angekündigt, die Regelung gerichtlich überprüfen zu lassen. Ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof zur Haftung eines Anschlussinhabers für ein offenes Netz ist anhängig. Wir rechnen damit, dass der BGH sich in absehbarer Zeit zum neuen Recht äußern wird.

    Fragen dazu? Wir beraten Betreiber öffentlicher Hotspots und prüfen eingegangene Abmahnungen. Nutzen Sie unsere Onlineberatung oder lesen Sie mehr zu Telemedienrecht, Telemediengesetz und Abmahnungen.

  • BGH Vorschaubilder III: Bildersuche haftet nicht wie ein gewöhnlicher Linksetzer

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2017. Seitdem hat der EuGH die Regeln zum Framing weiter präzisiert (VG Bild-Kunst, C-392/19, 9. März 2021). Für Upload-Plattformen gilt seit dem 1. August 2021 das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Bilderrecht.

    Der Bundesgerichtshof hat am 21. September 2017 sein Urteil Vorschaubilder III (I ZR 11/16) verkündet. Die Klägerin betreibt eine Website mit erotischen Fotografien, die sie nur zahlenden Kunden zugänglich macht. Unbekannte hatten Bilder davon auf einer anderen Website frei veröffentlicht. Die Bildersuchmaschine der Beklagten zeigte die Fotos als verkleinerte Vorschaubilder an und verlinkte auf die Quelle. Die Klägerin verlangte Unterlassung.

    Ausgangspunkt: die GS-Media-Rechtsprechung des EuGH

    Der EuGH hatte im September 2016 in der Sache GS Media entschieden, dass das Setzen eines Hyperlinks auf ein Werk, das ohne Zustimmung des Rechteinhabers frei im Internet steht, eine öffentliche Wiedergabe sein kann. Entscheidend ist, ob der Linksetzer wusste oder wissen musste, dass das Werk rechtswidrig veröffentlicht wurde. Handelt er mit Gewinnerzielungsabsicht, wird diese Kenntnis widerleglich vermutet. Damit stand die Frage im Raum, ob jeder kommerzielle Website-Betreiber vor jedem Link prüfen muss, ob die Zielseite rechtmäßig ist.

    Die Entscheidung des BGH

    Der BGH wendet die GS-Media-Grundsätze an, schränkt die Vermutung aber für Suchmaschinen ein. Von einem Suchmaschinenbetreiber könne nicht erwartet werden, dass er prüft, ob die von Programmen automatisch aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Netz gestellt wurden. Eine solche Prüfpflicht würde die Funktionsfähigkeit von Suchmaschinen ernsthaft in Frage stellen. Die Vermutung der Kenntnis greife deshalb hier nicht.

    Die Suchmaschine haftet erst, wenn sie positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hat oder diese hätte haben müssen, insbesondere nach einem hinreichend konkreten Hinweis des Rechteinhabers. Einen solchen Hinweis hatte die Klägerin vor der Klage nicht gegeben. Die Klage blieb daher ohne Erfolg.

    Bedeutung über Suchmaschinen hinaus

    Das Urteil betrifft unmittelbar nur Suchdienste. Es zeigt aber, dass der BGH die GS-Media-Vermutung nicht schematisch anwendet, sondern danach fragt, welche Prüfung dem Linksetzer zumutbar ist. Für gewöhnliche Unternehmenswebsites, die bewusst und im Einzelfall auf fremde Inhalte verlinken, wird die Vermutung dagegen eher greifen. Mehrere Landgerichte, etwa das LG Hamburg, haben gewerbliche Linksetzer bereits nach GS Media haften lassen.

    Praxishinweise für Webseitenbetreiber

    • Verlinken Sie auf fremde Bilder, Videos und Texte nur, wenn die Quelle erkennbar seriös ist, etwa die offizielle Seite des Rechteinhabers.
    • Meiden Sie Links auf Angebote, die offensichtlich Inhalte hinter einer Bezahlschranke frei zugänglich machen.
    • Reagieren Sie auf einen konkreten Hinweis des Rechteinhabers umgehend und entfernen Sie den Link.
    • Das Einbetten (Framing) frei zugänglicher, rechtmäßig veröffentlichter Inhalte bleibt nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich zulässig. Bei unklarer Herkunft gelten aber dieselben Risiken wie beim Link.
    • Dokumentieren Sie bei redaktionellen Angeboten, warum Sie von der Rechtmäßigkeit der Quelle ausgegangen sind.

    Für Rechteinhaber

    Wer seine Werke in einer Suchmaschine wiederfindet, sollte den Betreiber zunächst konkret auf die rechtsverletzende Quelle hinweisen. Erst danach ist eine Unterlassungsforderung aussichtsreich. Parallel lohnt es sich, gegen den Erstveröffentlicher vorzugehen, soweit er ermittelbar ist.

    Fragen dazu? Wir beraten Rechteinhaber, Verlage und Website-Betreiber zu Linkhaftung, Bildrechten und Abmahnungen. Nutzen Sie unsere Onlineberatung oder lesen Sie mehr zu Urheberrecht, Bilderrecht und zur Entscheidung Paperboy.

  • Bundestag beschließt Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Löschpflichten für soziale Netzwerke

    Archivbeitrag – Rechtsstand 2017. Das NetzDG ist am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten. Seit dem 17. Februar 2024 gilt der Digital Services Act (DSA) unmittelbar; die Lösch- und Berichtspflichten der §§ 2 bis 3f NetzDG sind entfallen. Den aktuellen Rahmen erläutern wir auf den Seiten Digital Services Act und Plattformrecht.

    Der Deutsche Bundestag hat am 30. Juni 2017, in der letzten Sitzungswoche vor der Sommerpause, das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken beschlossen. Das sogenannte Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) soll am 1. Oktober 2017 in Kraft treten. Es richtet sich an Betreiber großer sozialer Netzwerke und verpflichtet sie, Beschwerden über strafbare Inhalte schnell und nachvollziehbar zu bearbeiten.

    Wer betroffen ist

    Das Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen betreiben, auf denen Nutzer beliebige Inhalte mit anderen teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen. Ausgenommen sind Plattformen mit journalistisch-redaktionellen Angeboten, die der Anbieter selbst verantwortet, sowie Plattformen für Individualkommunikation oder bestimmte Inhalte, etwa berufliche Netzwerke, Fachportale, Spiele- oder Verkaufsplattformen. Die Pflichten zum Beschwerdemanagement greifen erst ab zwei Millionen registrierten Nutzern im Inland.

    Rechtswidrige Inhalte

    Das NetzDG schafft keine neuen Verbote. Es verweist auf bestimmte Tatbestände des Strafgesetzbuchs, darunter Volksverhetzung (§ 130 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede und Verleumdung (§§ 186, 187 StGB) sowie die Verbreitung kinderpornografischer Schriften. Die Plattform muss also im Einzelfall beurteilen, ob einer dieser Tatbestände erfüllt ist.

    Die Pflichten im Überblick

    • ein wirksames und transparentes Verfahren für Beschwerden, das für Nutzer leicht erkennbar und ständig verfügbar ist,
    • Entfernung oder Sperrung offensichtlich rechtswidriger Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde,
    • Entfernung oder Sperrung sonstiger rechtswidriger Inhalte grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen, mit Ausnahmen etwa bei Abgabe an eine Einrichtung der regulierten Selbstregulierung,
    • Information von Beschwerdeführer und Nutzer über die Entscheidung mit Begründung,
    • halbjährliche Berichte über den Umgang mit Beschwerden, sofern mehr als 100 Beschwerden im Kalenderjahr eingehen,
    • Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten und einer empfangsberechtigten Person für Auskunftsersuchen der Strafverfolgungsbehörden.

    Verstöße gegen die organisatorischen Pflichten sind Ordnungswidrigkeiten. Gegen Unternehmen können Bußgelder in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro verhängt werden. Zuständig ist das Bundesamt für Justiz. Ein Bußgeld wird nicht für eine einzelne Fehlentscheidung verhängt, sondern bei systemischem Versagen des Beschwerdeverfahrens.

    Kritik: Overblocking und Meinungsfreiheit

    Kaum ein Gesetz der zu Ende gehenden Legislaturperiode wurde so heftig kritisiert. Verbände der Digitalwirtschaft, Journalistenorganisationen und zahlreiche Rechtswissenschaftler befürchten, dass Plattformen im Zweifel löschen werden, um Bußgelder zu vermeiden. Bemängelt wird auch, dass private Unternehmen unter Zeitdruck über die Strafbarkeit von Äußerungen entscheiden sollen. Hinzu kommen europarechtliche Bedenken mit Blick auf das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie. Wir rechnen damit, dass die Vereinbarkeit mit Art. 5 GG gerichtlich überprüft wird.

    Was Plattformbetreiber jetzt tun sollten

    Betreiber sollten zunächst prüfen, ob sie unter das Gesetz fallen. Auch kleinere Plattformen unterliegen der Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten. Wer betroffen ist, braucht bis Oktober ein dokumentiertes Beschwerdeverfahren, geschultes Prüfpersonal mit Zugriff auf juristische Expertise und ein Berichtswesen. Für Betroffene von Hassrede bietet das Gesetz über den Zustellungsbevollmächtigten erstmals einen verlässlichen Weg, Klagen an ausländische Netzwerke zuzustellen.

    Fragen dazu? Wir beraten Plattformbetreiber beim Aufbau von Beschwerdeverfahren und vertreten Betroffene bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Nutzen Sie unsere Onlineberatung oder lesen Sie mehr zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz, zum Persönlichkeitsrecht und zur Bewertung im Internet.